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das Bezirksamt einzusenden haben. Da in dieser Bestimmung eine mit der neuen Gesetz-
gebung nicht vereinbarliche präventive Maasregel gegen die Presse gefunden werden könnte,
so wird zufolge höchster Entschließung vom 20. d. M.-“verfügt, daß die Abgabe des für die
Bibliothek bestimmten Frei-Eremplars einer Druckschrift an das Oberamt durch den Buch-
drucker gleichzeitig mit der Ausgabe derselben oder mit der Ablieferung an den Verleger
oder sonstigen Besteller zu erfolgen hat. Tagesblätter find dagegen künftig nicht mehr halb-
jährlich, sondern in den einzelnen Nummern, wie an die Abonnenten, an die Kreis-Regie-
rungen, einzusenden, von welchen dieselben gesammelt der öffentlichen Bibliothek zuzustel-
len sind.
Stuttgart den 20. Februar 1850.
Schlaper.
b) Bekanntmachung, betreffend die Portotare für den Briefverkehr zwischen dem Königreich Württem-
berg und den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Mecklenburg-Strelitz.
Da die von dem Ministerium des Innern unter dem 10. Januar 18409 (Reg. Blatt
S. 12) erlassene Bekanntmachung in Betreff der Portotare für die Correspondenz zwischen
dem Königreich Württemberg und dem Großherzogthum Mecklenburg-Schwerin, wornach die
Taxe aus allen Theilen Württembergs nach allen Theilen des Großherzogthums Mecklen-
burg-Schwerin und umgekehrt 19 Kreuzer oder 7 Schillinge Hamburger-Courant betragen
soll, zu der unrichtigen Meinung Veranlassung gegeben hat, daß dieser Betrag das ganze
Porto vom Aufgabs= bis zum Bestemmungsorte ausmache; so wird jene Bekanntmachung
hiemit dahin erläutert, daß der angegebene Betrag nur den Portoantheil der fürstlich Thurn
und Taxis'schen Post-Administration umfaßt, und außerdem noch der Mecklenburgische Porto-
antheil von 24 Schilling Hamburger-Courant oder 7 Kreuzern für den einfachen Brief, zu-
sammen also eine Tare von 26 Kreuzern, zu entrichten ist.
Dabei wird bemerkt, daß diese Bestimmungen auch auf die Mecklenburg-Strelitz'sch e
Correspondenz Anwendung finden.
Stuttgart den 23. Februar 1850.
Schlayer.