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Regierungs-Blatt
für das
Königreich Württemberg.
ggusgegeben Stuttgart Montag den 4. Mirz 1850.
Inbalt.
Königliche Dekrete. K. Verordnung, betreffend die Bezeichnung von öffentlichen Beamten und Dienern,
deren amtliche Wirksamkeit mit dem Dienste in der Bürgerwehr unvereinbar ist. — K. Verordnung, betreffend
die Einberufung einer außerordentlichen Versammlung von Abgeordneten zur Berathung einer Revision
der Versassung.
Unmittelbare Königliche Dekrete.
A.) Königliche Verordnung,
betreffend die Bezeichnung von öffentlichen Beamten und Dienern, deren amtliche Wirksamkeit
mit dem Dienste in der Bürgerwehr unvereinbar ist.
Wilheim,
von Gottes Gnaden König von Württtemberg.
Da die Erfahrung gezeigt hat, daß die Vorschrift des Art. 8, Ziff. 3 des Gesetzes
vom 3. Oktober 1849, wonach öffentliche Beamte und Diener, deren amtliche Wirksamkeit
mit dem Dienste in der Bürgerwehr nicht zu vereinigen ist, von der Bürgerwehr zu entbinden
sind, außer den in der Verordnung vom 7. Juni 1848 genannten Beamten noch auf
einige weitere Kategorien Anwendung findet, so verfügen Wir, nach Anhörung Unseres
Geheimen-Rathes, wie folgt: C
S. 1.
Von dem „Dienste in der Bürgerwehr entbunden sind:
1) die Vorstände der Kreisregierungen,
2) die Canzlei-Direktoren der Ministerien,
3) die Oberamtsrichter und Gerlchts-Aktuare, mit Ausnahme der Vorstände und Aktuare
der zu Stuttgart und Ulm bestehenden Civil-Bezirksgerichte,