Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Regierungs-Blatt

für  das
Königreich  Württemberg.

ggusgegeben  Stuttgart  Montag  den  4.  Mirz  1850.

Inbalt.

Königliche  Dekrete.  K.  Verordnung,  betreffend  die  Bezeichnung  von  öffentlichen  Beamten  und  Dienern,
deren  amtliche  Wirksamkeit  mit  dem  Dienste  in  der  Bürgerwehr  unvereinbar  ist.  —  K.  Verordnung,  betreffend
  die  Einberufung  einer  außerordentlichen  Versammlung  von  Abgeordneten  zur  Berathung  einer  Revision
der  Versassung.

Unmittelbare  Königliche  Dekrete.

A.)  Königliche  Verordnung,

betreffend  die  Bezeichnung  von  öffentlichen  Beamten  und  Dienern,  deren  amtliche  Wirksamkeit
mit  dem  Dienste  in  der  Bürgerwehr  unvereinbar  ist.

Wilheim,

von  Gottes  Gnaden  König  von  Württtemberg.

Da  die  Erfahrung  gezeigt  hat,  daß  die  Vorschrift  des  Art.  8,  Ziff.  3  des  Gesetzes
vom  3.  Oktober  1849,  wonach  öffentliche  Beamte  und  Diener,  deren  amtliche  Wirksamkeit
mit  dem  Dienste  in  der  Bürgerwehr  nicht  zu  vereinigen  ist,  von  der  Bürgerwehr  zu  entbinden
  sind,  außer  den  in  der  Verordnung  vom  7.  Juni  1848  genannten  Beamten  noch  auf
einige  weitere  Kategorien  Anwendung  findet,  so  verfügen  Wir,  nach  Anhörung  Unseres
Geheimen-Rathes,  wie  folgt:  C

S.  1.
Von  dem  „Dienste  in  der  Bürgerwehr  entbunden  sind:

1)  die  Vorstände  der  Kreisregierungen,

2)  die  Canzlei-Direktoren  der  Ministerien,

3)  die  Oberamtsrichter  und  Gerlchts-Aktuare,  mit  Ausnahme  der  Vorstände  und  Aktuare

  der  zu  Stuttgart  und  Ulm  bestehenden  Civil-Bezirksgerichte,