Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1845. (11)

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gebrachten  derartigen  Genehmigungsgesuche,  sowie  die  Aushändigung  der  darnach  dem  Ansuchenden
  auszustellenden  Bescheinigung,  oder  die  nach  Befinden  demselben  dieserhalb  zu
ertheilende  abfällige  Bescheidung  pflichtmäßig  auf  alle  Weise  beschleunigen  werden.

Auch  wird  den  Obrigkeiten  noch  bemerklich  gemacht,  daß  es  im  Allgemeinen  zulässig
ist,  die  obrigkeitliche  Genehmigung  zu  Versicherungen  der  gedachten  Art,  nach  Befinden  und
dafern  nicht  besondere  erhebliche  Bedenken  in  einzelnen  Fällen  dagegen  obwalten  sollten,  auf
eine  längere  Zeitdauer,  als  die  eines  Jahres,  und  selbst  auf  mehrere  Jahre,  zu  ertheilen.  ·

&  3.  In  den  Fällen,  wo  eine  Versetzung  der  gegen  Verlust  bei  Feuersgefahr,  mit  11r  M#b.
bereits  ertheilter  obrigkeitlicher  Genehmigung  versicherten  Mobiljargegenstände  in  andere  Lo=  nung  v.  23sten
calitäten,  während  des  Laufs  der  Versicherungsfrist,  stattfindet,  ist  Folgendes  zu  beobachten:  Juli  1828  und

a.)  Wird  bei  einer  solchen  Dislocation  zugleich  eine  wirkliche  und  wesentliche  Verän-  #  rn.  2  der

derung  der  Versicherung  selbst,  nämlich  hinsichtlich  der  versicherten  Gegenstände  oder  vom  13ten  T.
der  Versicherungssummen,  insbesondere  eine  Erhöhung  der  letzteren  vorgenommen,  cember  1836.)
so  ist  wie  bei  Prolongationen  abgelaufener  Versicherungen  zu  verfahren,  mithin

zur  Fortsetzung  der  Versicherung  eine  anderweite  Genehmigung  der  betreffenden
Ortsobrigkeit  erforderlich.

b.)  Ist  mit  dem  Umzuge  der  gedachten  Art  eine  solche  Veränderung  der  Versicherung
nicht  verbunden  und  findet  die  Dislocation  nur  an  dem  bisherigen  Orte  und  in
dem  Bezirke  derselben  Obrigkeit  statt,  welche  zu  dem  ursprünglichen  Abschlusse  der
noch  laufenden  Versicherung  die  Genehmigung  ertheilt  hat;  so  genügt  es,  wenn
dießfalls  der  betreffende  Agent  oder  Bevollmächtigte  den  Umzug  der  Ortsobrigkeit  anzeigt.

Werden  aber

C.)  bie  versicherten  Gegenstände  bei  einem  solchen  Umzuge  an  einen  in  den  Bezirk  einer
andern  Obrigkeit  gehörigen  Ort,  als  derjenigen,  welche  zum  Abschlusse  der  Versicherung
  die  Genehmigung  ertheilt  hat,  versetzt,  so  bedarf  es  zwar  einer  ausdrücklichen
  Genehmigung  der  betreffenden  neuen  Ortsobrigkeit  auf  die  Zeitdauer  der  bereits
  früher  ertheilten  obrigkeitlichen  Genehmigung  ebenfalls  nicht;  es  ist  jedoch  in
diesem  Falle  der  Obrigkeit  des  Orts,  an  welchen  die  versicherten  Mobilien  gebracht
worden,  nicht  allein  von  den  betreffenden  Agenten  oder  Bevollmächtigten,  der  Umzug
  unter  specieller  Angabe  der  versicherten  Gegenstände  und  der  Versicherungssummen,
  sowie  der  Zeit,  auf  welche  die  Versicherung  abgeschlossen  und  die  obrigkeitliche
Genehmigung  vorher  ertheilt  worden,  zur  Kenntnißnahme  anzuzeigen,  sondern  auch
von  dem  Eigenthümer  dieser  Mobilien  der  Versicherungsschein  (Polize)  zu  produciren.

Außerdem  haben  die  concessionirten  Assecuranzanstalten  alle  derartige  Veränderungen  in
die  von  ihnen  nach  §  9  d  und  §  10  der  Verordnung  Lom  13ten  December  1836  zur
Brandversicherungscommission  einzureichenden  vierteljährlichen  Uebersichten  mit  aufzunehmen.

#*  4.  Den  Obrigkeiten  wird  die  ihnen  nach  der  Bestimmung  des  nebenangezogenen  ..-Verordnungsparagraphen
  obliegende  Verpflichtung,  auch  nach  ertheilter  Genehmigung  einer  com  23sten  Vc
Versicherung,  über  letztere  ferner  noch  gehörige  Aufsicht  zu  führen  und,  bei  ihnen  hierunter  1828.)