Volltext : Bismarck Die gesammelten Werke. Band 7. (7)

52  Nürnberger  Fuhrmannswirthe  und  deren  Hausknechte.

der  Klage  wie  sie  angebracht  worden,  entbunden.
Aus  den  Gründen  des  Handelsappellationsgerichtes
entnehmen  wir,  was  folgt:

Appellant  (Kläger)  sucht  zur  Begründung  seiner
  Beschwerde  darzulegen,  daß  Beklagter  H.  überhaupt
  nicht  in  der  Eigenschaft  als  Hausknecht  des
Klägers,  sondern  selbständig  für  eigene  Rechnung
das  ganze  Frachtirungsgeschäft  besorgt  und  geführt
habe.  Hieraus  folge,  daß  Kläger  St.  von  demselben
  Ersatz  für  die  statt  seiner  geleisteten  Zahlungen
verlangen  könne,  nicht  nur  wenn  ihm  ein  besonderes
Verschulden  zur  Last  falle,  sondern  wenn  derselbe
überhaupt  seine  Verbindlichkeiten  gegen  die  betreffeuden
  Kaufleute  nicht  erfüllt  habe,  weil  H.  primär
hiezu  verpflichtet  gewesen,  St.  dagegen  ohne  eine
eigene  Verbindlichkeit  hiezu  für  ihn  Zahlung  geleistet
habe.  Diese  Begründung  stellt  sich  jedoch  als  unhaltbar,
  die  Beschwerde  daher  als  nicht  gerechtfertigt
  dar.  Es  steht  unter  den  Parteien  fest,  daß
der  Beklagte  als  Hausknecht  bei  dem  Kläger  in
Diensten  gestanden  und  vermöge  dieses  Dienstverhältnisses
  das  Speditions=  und  Frachtirungsgeschäft
  besorgt,  die  Frachtgüter  in  Empfang  zu  nehmen
  und  die  Spesen  zu  entrichten  gehabt  habe.
Klar  ist  es  aber  anerkannten  Gewohnheitsrechtes  und
Herkommens:  daß  die  Hausknechte  der  Nürnberger
Fuhrmannswirthe  die  Stelle  der  Güterschaffner  vertreten,
  daß  sie  in  dieser  Eigenschaft  den  Fuhrleuten
die  durch  ihre  Vermittlung  verschafften  Frachtgüter
zu  übergeben  und  denselben  die  üblichen  Gebühren
in  Abzug  zu  bringen,  namentlich  die  nachgenommenen
  Spesen  einzukassiren  und  abzuliefern  haben;  daß
sie  dies  jedoch  nicht  in  eigenem  Namen,  sondern  in
jenem  ihrer  Dienstherren  thun,  welche  für  die  Geschäftsführung
  ihrer  Hausknechte  als  ihrer  Agenten
verantwortlich  und  haftbar  sind,  und  daß  dem  Dritten.
wegen  seiner  aus  jener  Geschäftsführung  erwachsenen
Ansprüche,  z.  B.  wegen  Verlustes  eines  übergebenen