52 Nürnberger Fuhrmannswirthe und deren Hausknechte.
der Klage wie sie angebracht worden, entbunden.
Aus den Gründen des Handelsappellationsgerichtes
entnehmen wir, was folgt:
Appellant (Kläger) sucht zur Begründung seiner
Beschwerde darzulegen, daß Beklagter H. überhaupt
nicht in der Eigenschaft als Hausknecht des
Klägers, sondern selbständig für eigene Rechnung
das ganze Frachtirungsgeschäft besorgt und geführt
habe. Hieraus folge, daß Kläger St. von demselben
Ersatz für die statt seiner geleisteten Zahlungen
verlangen könne, nicht nur wenn ihm ein besonderes
Verschulden zur Last falle, sondern wenn derselbe
überhaupt seine Verbindlichkeiten gegen die betreffeuden
Kaufleute nicht erfüllt habe, weil H. primär
hiezu verpflichtet gewesen, St. dagegen ohne eine
eigene Verbindlichkeit hiezu für ihn Zahlung geleistet
habe. Diese Begründung stellt sich jedoch als unhaltbar,
die Beschwerde daher als nicht gerechtfertigt
dar. Es steht unter den Parteien fest, daß
der Beklagte als Hausknecht bei dem Kläger in
Diensten gestanden und vermöge dieses Dienstverhältnisses
das Speditions= und Frachtirungsgeschäft
besorgt, die Frachtgüter in Empfang zu nehmen
und die Spesen zu entrichten gehabt habe.
Klar ist es aber anerkannten Gewohnheitsrechtes und
Herkommens: daß die Hausknechte der Nürnberger
Fuhrmannswirthe die Stelle der Güterschaffner vertreten,
daß sie in dieser Eigenschaft den Fuhrleuten
die durch ihre Vermittlung verschafften Frachtgüter
zu übergeben und denselben die üblichen Gebühren
in Abzug zu bringen, namentlich die nachgenommenen
Spesen einzukassiren und abzuliefern haben; daß
sie dies jedoch nicht in eigenem Namen, sondern in
jenem ihrer Dienstherren thun, welche für die Geschäftsführung
ihrer Hausknechte als ihrer Agenten
verantwortlich und haftbar sind, und daß dem Dritten.
wegen seiner aus jener Geschäftsführung erwachsenen
Ansprüche, z. B. wegen Verlustes eines übergebenen