Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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13. 
Regierungs= Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Donnerstag den 25. April 1850. 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Keine. 
Verfügungen der Departements. Haupt-Instruktion zu Vollziehung der Gesetze vom 17. Juni 1849, 
betreffend die Ablösung des Zehenten, und vom 27. Juli 1819, betreffend nachträgliche Bestimmungen zu 
dem Zehbent-Ablösungegesetze. 
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Keine. 
II. Verfügungen der Departements. 
Der Departements des Innern und der Finanzen. 
Der Ministerien des Innern und der Finanzen. 
Haupt-Instruktion 
zu Vollziehung der Gesetze vom 17. Juni 1849, betreffend die Ablösung des Zehenten, und vom 
27. Juli 1849, betreffend nachträgliche Bestimmungen zu dem Zehent-Ablösungagesetze. 
Durch die Verfügung der K. Ministerien des Innern und der Finanzen vom 21. Juni 
J. ist für die specielle Verkündigung des Zehent-Ablösungs-Gesetzes und die Besorgung 
er die Ablösung vorbereitenden Geschäfte Vorsorge getroffen worden. 
Unter Bezugnahme bierauf werden nun in Gemäsheit ver, nach Vernehmung des K. 
zeheimen-Raths, erfolgten höchsten Entschließung vom 21. d. M. für die Vollziehung der 
eiden Gesetze vom 17. Juni und 27. Juli v. J. nachstehende weitere Vorschriften ertheilt.
	        
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