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I. Vorarbeiten für die Ablssung.
Verzeichnung der Zehenten.
8. 1.
Die durch den Erlaß der K. Ablösungscommission vom 1. September 1849 angeord-
nete Verzeichnung der Zehenten ist in Beziehung auf die — Privaten und ausländischen
Körperschaften zustehenden Zehentgefälle von dem Ablösungsbeamten, falls sich Mängel daran
zeigen, zu ergänzen. Dabei wird darauf aufmerksam gemacht, daß das Neubruchzehent-Recht
vom 18. April 1848 an, und das Zebentrecht, welches erst in Folge einer Cultur-Verände=
rung wirksam geworden wäre, vom 19. Juni 1849 an erloschen ist. (Gesetz Art. 1 und
Gesetz vom 14. April 1848, Art. 18.)
Erfordernisse der Ablösungsanmeldung.
8. 2.
Bei den auf Verlangen der Berechtigten oder der Pflichtigen der Ablösung unterliegen-
den Zehenten des Staatskammerguts, der Hofdomänenkammer und der unter öffentlicher
Aufsiht stehenden inländischen Körperschaften und Kirchenpfründen muß die Ablösungsanmel-
dung entweder von dem Berechtigten oder von den Pflichtigen selbst ausgehen; die Ge-
meindebehörden können nicht mehr für die Pflichtigen anmelden. (Gesetz Art. 6, letzter Ab-
satz, und Art. 58.)
Zu einer von den Körperschaften und Kirchenpfründen oder den Verwaltungsstellen
des Staatskammerguts und der Hofdomänenkammer ausgehenden Ablösungsanmeldung (Gesetz
Art. 59) ist die Legitimation der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich.
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Der Zehenten des Jahres, in welchem die Ablösung angemeldet wird, wird in dem
Fall nicht an der Ablösungsschuld abgerechnet, wenn derselbe zur Zeit der Anmeldung ganz
oder zum Theil schon bezogen war, wogegen in diesem Falle die Zinsaufrechnung aus dem
Ablösungscapital vom ersten Januar des auf die Anmeldung folgenden Jahrs an beginnt.
Prüfung der einzelnen Anmeldungen.
5S. 4.
Bei jeder auf Anmeldung beruhenden Ablösung ist von dem Ablösungsbeamten das Da-
sepn der erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen, insbesondere:
a) wenn der Zehentbezug von denselben Grundstücken zwischen mehreren Personen ge-