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theilt ist, ob der Antheil des anmeldenden Berechtigten nicht entschieden geringer im
Werth sei, als derjenige der anderen Theilhaber, oder ob wenigstens das Werths-
verhältniß zweifelhaft sei (Gesetz Art. 5);
b) ob, wenn die Anmeldung von den Pflichtigen geschah, die Besitzer des nach dem
Flächengehalte berechneten größeren Theils der zehentpflichtigen Grundstücke sich für
die Ablösung ausgesprochen haben (Gesetz Art. 6);
c) ob die gesetzliche Regel, wonach der zwischen verschiedenen Berechtigten getheilte
Zehentbezug von denselben Grundstücken, z. B. der verschiedenen Berechtigten zuste-
bende große und kleine Zebenten, gleichzeitig abgelöst werden muß (Gesetz Art. 3,
Abs. 2), eingehalten oder über Ausnahmen hievon das Einverständniß der Bethei-
ligten (Gesetz Art. 4, Ziff. 3) dargethan sei.
Daß die Anmeldungen zur Kenntniß der Betheiligten gebracht werden müssen, ist schon
in der Ministerial-Verfügung vom 21. Juni 1849, §. 5 vorgeschrieben.
Wahrung der auf den Zehenten haftenden Rechte Dritter.
S. 5.
Ueber die auf den Zehenten ruhenden Rechte Dritter, welche in öffentlichen Urkunden
vorgemerkt sind, werden von den Gerichtsbehörden den Ablösungsbeamten Verzeichnisse mit-
getbeilt.
Ueber Rechtsvormerkungen, welche auf den dermalen noch nicht zur Ablösung kommen-
den Zehenten erst nach jener Verzeichnung geschehen, erhalten die Oberämter in jedem ein-
zelnen Falle durch die Oberamtsgerichte Nachricht (vergl. Gesetz Art. 22, 57).
Die Oberämter haben diese Mittbeilungen zu sammeln, damit dieselben bei der Ablö-
sungsverhandlung, die entweder durch sie selbst oder besondere Commissäre vorgenommen
wird, benützt werden können.
F. 6.
Der Ablösungsbeamte hat in Beziehung auf jeden zur Ablösung kommenden Zehenten
die Rechtsansprüche Dritter, so weit ihm solche durch die Mittheilung des Oberamtzgerichts
oder durch rechtzeitige Anmelvung (Gesetz Art. 44, Ziff. 2) bekannt geworden sind, jedoch
mit Ausschluß der bei der Ablösung abzufindenden Zehentlasten, zusammenzustellen und diese
Zusammenstellung dem Zehentberechtigten zur Anerkennung vorzulegen. Wenn der Zehent-
erechtigte die Zusammenstellung als richtig anerkennt, so ist diese der zuständigen Gerichtsbe-