Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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hörde zu der ihr zukommenden gesetzlichen Verfügung (Gesetz Art. 37) zu übergeben. Er— 
folgt die Anerkennung dieser Ansprüche nicht, wird vielmehr behauptet, daß solche mit dem 
abzulösenden Zehenten in keiner oder doch in einer anderen als der bezeichneten Verbin- 
dung stehen, so ist hierüber der Rechtsinhaber zu hören und dessen Angabe in der Zusam- 
menstellung kurz zu bemerken, sofort aber letztere der zuständigen Gerichtsbehörde zu der ihr 
zukommenden gesetzmäßigen Verfügung mitzutheilen. (Gesetz Art. 57.) 
Prüfung der Beschafsenheit jedes einzelnen Zehent-Ablösungsfallö. 
S. 7. 
Hinsichtlich eines jeden abzulösenden Zehenten hat der Ablösungsbeamte zu prüfen: 
1) ob der abzulösende Zehenten den von Gesetzes wegen oder den nur auf das Ver- 
langen der Berechtigten oder Mlichtigen abzulösenden Zehenten angehöre (Gesetz 
Art. 2), und ob letzteren Falls eine vorschriftmäßige Anmeldung erfolgt sei (Gesetz 
Art. 5, 6, 58, 59); 
2) ob ein für sich ablösbares Objekt vorhanden sei (Art. 3, 4); 
3) ob der Zehentbezug unter mehreren Berechtigten getheilt sei (Gesetz Art. 3, Abs. 2 
und Art. 5), und ob für dieselben, wenn sie nicht selbst handeln wollen oder kön- 
nen, Vertreter bestellt seien; 
4) ob wegen des Eintritts der Gemeinde in die Ablösung von den Gemeindebehörden, 
nach vorheriger Vernehmung der Zehentpflichtigen, Beschluß gefaßt worden, und 
wer zum Geschäftsführer der Gemeinde, beziehungsweise der Pflichtigen bestellt sei 
(Gesetz Art. 6, 7, 42 und 43); 
5) ob wegen der urkundlichen Aufnahme des bis zu Festsetzung des Ablösungskapitals 
fortzureichenden Zehenten das Erforderliche vorgekehrt (Gesetz Art. 44, Abs. 1, 
Art. 60, Ministerial-Verfügung vom 21. Juni 1849, §. 4) oder ein statt desselben 
abzureichendes Surrogat rechtsgültig festgesetzt sei (Gesetz Art. 20, Gesetz vom 
27. Juli 1849); 
6) ob die Inhaber von Rechten, welche auf den abzulösenden Zehenten ruhen, zur An- 
meldung ihrer Ansprüche durch öffentlichen Aufruf aufgefordert worden seien, und 
ob die Ansprüche, welche sowohl bievurch, als durch die Mittheilungen der Gerichts- 
behörden bekannt geworden sind (Gesetz Art. 22 und 44, Abs. 2), auf die in dem 
(G. 6 bezeichnete Weise zusammengestellt und den Gerichten übergeben worden seien; 
7) ob die Berechtigten die Vermittlung der Ablösungskasse innerhalb der Frist von
	        
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