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neunzig Tagen angerufen haben (Gesetz Art. 21), ob sofort dem Cameralamte die
erforderliche Mittheilung gemacht worden sei (Ministerial-Verfügung vom 21. Juni
18490, é. 8), und ob letzteres den Einzug des anfallenden Zehenten oder der Sur-
rogate dafür (vergl. Gesetz Art. 20 und Gesetz vom 27. Juli 1849, Art 1 und 2)
übernommen habe;
ob die Betheiligten erklärt haben, ihre Auseinandersetzung im Wege der Vereini-
gung oder schiedsrichterlicher Entscheidung ohne amtliche Mitwirkung versuchen zu
wollen, und ob ihnen hiezu, so wie ob den Zehentberechtigten und den Inhabern
oder Vertretern von Lastenabfindungs-Ansprüchen zu dem vorgeschriebenen Versuch
gütlichen Uebereinkommens die erforderliche Frist ertheilt sei (Gesetz Art. 29, 45,
62 und §& 8 der gegenwärtigen Instruction), oder ob der Fall der amtlichen Fest-
setzung des Ablösungskapitals, beziehungsweise der Lastenabsindung, eingetreten
und zu diesem Behufe an den Zehentberechtigten die in dem Gesetz Art. 47 vorge-
schriebene Aufforderung erlassen worden sei.
Zeigt sich bei dieser Prüfung ein Mangel, so ist derselbe sogleich zu beseitigen.
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II. Festsetzung des Ablösungskapitals und der Lastenabfindung
durch Privatübereinkunft.
Allgemeine Bestimmung.
§S. 8.
Die Erweiterung der für die privative Auseinandersetzung anberaumten Frist bis auf die
Dauer von neun Monaten steht dem Ablösungsbeamten zu.
Wenn durch unverschuldete Hindernisse, insbesondere wegen des Mangels der Vollzie=
hungsvorschriften, das Zustandekommen einer gütlichen Uebereinkunft innerhalb der vorge-
schriebenen Frist nicht geschehen konnte, so ist der Ablösungsbeamte berechtigt, einem von den
Berechtigten und Pflichtigen übereinstimmend vorgetragenen Restitutionsgesuch in der Art zu
entsprechen, daß eine weitere Frist von höchstens neun Monaten anberaumt wird.
Uebereinkommen über dac Ablösungskapital.
K. 9.
Das von den Berechtigten und den Pflichtigen über die Zehentablösung getroffene
Uebereinkommen ist dem Ablösungsbeamten innerhalb der hiefür anberaumten Frist (Gesetz
Art. 45, vergl. §. 8) vorzulegen oder von der nicht erzielten Uebereinkunft ihm innerhalb
der gleichen Frist Anzeige zu machen.