Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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neunzig Tagen angerufen haben (Gesetz Art. 21), ob sofort dem Cameralamte die 
erforderliche Mittheilung gemacht worden sei (Ministerial-Verfügung vom 21. Juni 
18490, é. 8), und ob letzteres den Einzug des anfallenden Zehenten oder der Sur- 
rogate dafür (vergl. Gesetz Art. 20 und Gesetz vom 27. Juli 1849, Art 1 und 2) 
übernommen habe; 
ob die Betheiligten erklärt haben, ihre Auseinandersetzung im Wege der Vereini- 
gung oder schiedsrichterlicher Entscheidung ohne amtliche Mitwirkung versuchen zu 
wollen, und ob ihnen hiezu, so wie ob den Zehentberechtigten und den Inhabern 
oder Vertretern von Lastenabfindungs-Ansprüchen zu dem vorgeschriebenen Versuch 
gütlichen Uebereinkommens die erforderliche Frist ertheilt sei (Gesetz Art. 29, 45, 
62 und §& 8 der gegenwärtigen Instruction), oder ob der Fall der amtlichen Fest- 
setzung des Ablösungskapitals, beziehungsweise der Lastenabsindung, eingetreten 
und zu diesem Behufe an den Zehentberechtigten die in dem Gesetz Art. 47 vorge- 
schriebene Aufforderung erlassen worden sei. 
Zeigt sich bei dieser Prüfung ein Mangel, so ist derselbe sogleich zu beseitigen. 
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— 
II. Festsetzung des Ablösungskapitals und der Lastenabfindung 
durch Privatübereinkunft. 
Allgemeine Bestimmung. 
§S. 8. 
Die Erweiterung der für die privative Auseinandersetzung anberaumten Frist bis auf die 
Dauer von neun Monaten steht dem Ablösungsbeamten zu. 
Wenn durch unverschuldete Hindernisse, insbesondere wegen des Mangels der Vollzie= 
hungsvorschriften, das Zustandekommen einer gütlichen Uebereinkunft innerhalb der vorge- 
schriebenen Frist nicht geschehen konnte, so ist der Ablösungsbeamte berechtigt, einem von den 
Berechtigten und Pflichtigen übereinstimmend vorgetragenen Restitutionsgesuch in der Art zu 
entsprechen, daß eine weitere Frist von höchstens neun Monaten anberaumt wird. 
Uebereinkommen über dac Ablösungskapital. 
K. 9. 
Das von den Berechtigten und den Pflichtigen über die Zehentablösung getroffene 
Uebereinkommen ist dem Ablösungsbeamten innerhalb der hiefür anberaumten Frist (Gesetz 
Art. 45, vergl. §. 8) vorzulegen oder von der nicht erzielten Uebereinkunft ihm innerhalb 
der gleichen Frist Anzeige zu machen.
	        
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