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unter Beachtung der Bestimmungen des 8. 9 der gegenwärtigen Instruktion und des Art. 29
des. Gesetzes zu prüfen (vergl. §. 65).
Im Falle die Vermittlung der Ablösungskasse in Anspruch genommen wurde, ist Das-
selbe zu beobachten, was im Schlußsatz des §&. 9 vorgeschrieben ist.
III. Amtliche Festsetzung des Ablösungskapitals und der
Lastenabfindung.
Vorlagen, welche der Berechtigte zu machen hat, und deren Prüfung.
8. 12.
Sobald der Ablösungsbeamte die Vorarbeiten für den einzelnen Zebent-Ablösungsfall
in Ordnung gefunden hat und die Nothwendigkeit der amtlichen Feststellung des Ablösungs-
kapitals und der Lastenabsindung eingetreten ist (vergl. §. 7 der Ministerial-Verfügung
vom 21. Juni 1849 und §. 8 dieser Instruktion), bat derselbe an den Berechtigten die
Aufforderung zur Vorlegung der in dem Art. 47 des Gesetzes bezeichneten Grundlagen
zu erlassen und dabei zu bemerken, daß es wünschenswerth wäre, wenn der Berechtigte
über Größen, welche nach dem Gesetze durch Schätzung ermittelt werden sollen, bestimmte
Vorschläge machen könnte, indem, falls sich die Pflichtigen damit vereinigen würden, das
Schätzungsverfahren umgangen werden könnte.
Die Vorlagen des Berechtigten sind einer Prüfung zu unterwerfen, insbesondere ist
die erforderliche Vergleichung mit den Zehentbeschreibungen, Pachtprotokollen, Rechnungen,
und, wo diese nicht zureichen, auch mit den Flur= und Felderbeschreibungen anzustellen.
Etwaigt Mängel sind innerhalb einer kurzen Frist vurch den Zehentberechtigten ergänzen zu
lassen. Im Falle des Ungehorsams in der Uebergabe der Grundlagen für das Ablösungs-=
verfahren oder in der Ergänzung derselben ist der Tag, an welchem die Verzinsung des
Ablösungskapitals außer Wirkung ttitt (Gesetz Art. 47), zu Protokoll zu bemerken und
dem Berechtigten urkundliche Eröffnung darüber zu machen.
Darstellung des Zehentrechts.
S. 13.
Die kurze Darstellung des abzulösenden Zehentrechts (Gesetz Art. 47, Ziff. 1) ist nach
dem anliegenden Formular I. so zu fertigen, daß aus derselben ersehen werden kann:
a) die Markung, worauf das Zehentrecht haftet;
b) ob das Zehentrecht über die ganze Markung oder nur über einzelne Theile der-