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selben sich erstreckt, welche Gewächsgattungen es umfaßt und wie groß ungefähr die
Fläche einer jeden Culturart (Aecker, Wiesen, Gärten, Weinberge, Wälder 2c.) ist;
ID) die bisherige Benützungsweise des Zehenten;
4) ob die Abgabe genau in dem zebenten Theil des Rohertrags besteht, und ob von
einzelnen Grundstücken mehr oder weniger als von den übrigen zu geben ist;
e.) beim. Weinzehenten, ob solcher rauh oder glatt, auf dem Feld oder unter der Kel-
ter zu entrichten war, ob der Zehentberechtigte bisher eine Kelter zu unterhalten
hatte, und, bejahenden Falls, welches von den in dem Gesetz Art. 10 bis 13 be-
rührten Verhältnissen zutrifft, auch ob diese Verhältnisse dem Berechtigten gestatten,
die Kelter vorerst für sich zu behalten, und ob hierauf Anspruch gemacht werde.
Wo zuverlässige Zehentbeschreibungen vorliegen, sind solche der Darstellung beizulegen.
Jeder für sich abzulösende Zehenten erfordert eine besondere Darstellung.
Bei der Prüfung dieser Darstellung ist vornehmlich darauf zu sehen, ob die Flächen-
größe, über die sich das Zehentrecht ausdehnt, die Gewächsgattungen, welche es umfaßt,
und die Ertragsquote, welche davon ergriffen wird, richtig angegeben sind.
Bei Anständen über das Flächenmaaß, sind die Güterbücher, Primärkataster und Flur-
karten zur Berichtigung zu benützen.
Berechnung ves Rohertrags.
Allgemeine Bestimmungen.
K. 14.
Aus dem Art. 8 des Gesetzes ergeben sich in Betreff der Ermittlung des Rohertrags
der Zehenten folgende Grundsätze:
1) Der Rohertrag ist nach dem Durchschnitte der achtzehen Jahre 1830 bis 1847 zu
ermitteln und stets in Naturalien auszudrücken, auch wenn der Zehenten in Geld erhoben
wurde; nur in den hienach unter Ziff. 5 bemerkten zwei Fällen ist der Geldertrag der Be-
rechnung zu Grund zu legen.
2) Der durchschnittliche Ertrag aus dieser Periode ist für alle, auch die erst später
zum Vollzug kommenden Zehentablösungen maaßgebend.
3) Als Quelle für die Erhebung des Rohertrags dienen die vorhandenen urkundlichen
Aufzeichnungen (Rechnungen, Pachtverträge, Verleihungs-Protokolle u. s. w.); bei Zehenten,