Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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tung verlangt, ist jedoch rerbunden, Umstände nachzuweisen, aus welchen auf ein Mißver- 
bältniß der Zehenteinnahme mit dem wirklichen Ertrag geschlossen werden kann. 
–S. 19. 
5) Hat der Zehentpächter neben dem Zehenten noch weitere Vortheile genossen, oder 
neben dem Pachtschillinge noch sonstige Leistungen übernommen, so ist auch hiedurch eine 
Ertragsberichtigung begründet. 
Wenn also z. B. der Pächter zum Einheimsen, Einführen, Ausdreschen u. s. w. Froh- 
nen benützen durfte, wenn er außer der Kelter oder Zehentscheune noch weitere Gebäude 
oder Güter zu genießen hatte, so ist der Zehentertrag um den Werth dieser Vortheile zu 
ermäßigen. 
Wenn dagegen der Pächter für die ihm überlassene Zehentscheune oder Kelter einen 
Miethzins zu entrichten hatte, serner, wenn er verbunden war, die Zehentfrüchte dem Zehent- 
herrn an einen außerhalb des Zehentbezirks gelegenen Ort frei zu führen oder sonstige Lei- 
stungen zu besorgen, so ist der Werth derselben dem Zehentpachtschilling hinzuzurechnen. 
Nachweise des Berechtigten über den Rohertrag. 
8. 20. 
Der Berechtigte hat eine vollständige Zusammenstellung seiner Zehentbezüge in den 
18 Jahren 1832 nach den Formularen II. und lI. zu übergeben und die zur Belegung der 
darin enthaltenen Angaben erforderlichen Rechnungen, Pachtverträge, Verleihungs-Protokolle 
und sonstige urkundliche Nachweisungen beizuschließen. Statt der Urkunden selbst können, 
wenn dieselben sich noch auf mehrere andere Zehenten oder sonstige Gegenstände erstrecken, 
beglaubigte Auszüge aus denselben vorgelegt werden, wobei jedoch die Einforderung der Ori- 
ginalurkunden für Anstandsfälle vorbehalten bleibt. In der Zusammenstellung ist zugleich 
auf die Umstände, welche nach dem Gesetz Art. 8 und den . 14, Ziff. 4, und 15— 19 
dieser Instruktion eine Ertragsberichtigung oder Schätzung begründen, aufmerksam zu machen. 
Die Berichtigung selbst ist zunächst von dem Berechtigten in der Art vorzunehmen, wie 
sie von einem unbefangenen billigen Schätzer zu erwarten wäre (vergl. §F. 12 und 52 
lit. .), und in der Ertragsnachweisung kurz, aber erschöpfend und klar zu rechtfertigen. Lie- 
gen nach der Ansicht des Berechtigten keine Umstände vor, welche eine Ertragsberichtigung 
erfordern, so muß dieß gleichfalls erwähnt werden. 
Für diejenigen Jahre, aus welchen die Nachweisung des Ertrags ganz fehlt oder blos eine 
bezahlte Geldsumme nachgewiesen werden kann (§. 14, Ziff. 4, lit. a), hat der Berechtigte
	        
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