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zu bemerken, welche Naturalbeträge nach seinem Erachten in Rechnung zu nehmen seyn
dürften.
Wurde der Pachtzins in Naturalien ausgedrückt, aber bestimmt, daß solche in Geld zu
entrichten seien, so ist nicht der bezahlte Geld-, sondern der festgesetzte Naturalien-Betrag
anzuzeigen (SF. 14, Ziff. 1).
Die Zusammenstellung der Zehenterträgnisse ist wo möglich so zu fertigen, daß aus
verselben ersehen werden kann, wie viel es an dem Zehentertrag eines jeden Jahrgangs auf
die verschiedenen Culturarten (Aecker, Wiesen, Weinberge 2c.) und namentlich auf diejenigen
Zehenttheile trifft, welche nach Art. 4 des Gesetzes, Ziff. 1 und 2 abgesondert abgelöst wer-
den können.
Die Naturalbeträge sind durchaus in württembergischen Maaßen anzugeben, beziehungs-
weise in dieselben zu verwandeln.
5. 21.
Die Angaben des Berechtigten sind von dem Ablösungsbeamten auf den Grund der
vorgelegten Documente einer Prüfung zu unterwerfen.
Diejenigen Jahre, deren Zehentertrag nicht erhoben werden kann, bleiben der Schä-
tzung vorbehalten, wofern nicht der Berechtigte einen von den Pflichtigen für annehmbar
erkannten Vorschlag gemacht hat, während in Beziehung auf die übrigen Jahre zu prüfen
ist, ob der nachgewiesene Ertrag jedes einzelnen Jahres als dem Zehentwerth entsprechend
angesehen werden kann, oder ob derselbe nach den oben (§#. 15—19) gegebenen Andeutun-
gen einer Erhöhung oder Ermäßigung zu unterwerfen ist.
Anlangend insbesondere die Ertragsberichtigungen in Folge von Veränderungen im
Bestand der Zehentfläche (§. 17), so ist sowohl durch Vergleichung des neuesten Meßgehal-
tes mit dem in den Pachtverträgen, Rechnungen und anderen Urkunden bemerkten Meßge-
halt früherer Jahre, als auch vurch Nachfrage bei den Gemeindebehörden, Untergängern und
Zehentpflichtigen Erkundigung anzustellen und sofort die erforderliche Berichtigung einzuleiten.
Im Falle der Berechtigte keine Vorschläge zu Ertragsberichtigungen, wo solche begrün-
det find, macht, oder die Pflichtigen sich mit den gemachten Vorschlägen nicht vereinigen, fallen
solche der Schätzung anheim.
Die Ertragsschätzungen sind unter Beachtung der in dem §. 52, lit. a angegebenen
Grundsätze vorzunehmen.