Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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zu bemerken, welche Naturalbeträge nach seinem Erachten in Rechnung zu nehmen seyn 
dürften. 
Wurde der Pachtzins in Naturalien ausgedrückt, aber bestimmt, daß solche in Geld zu 
entrichten seien, so ist nicht der bezahlte Geld-, sondern der festgesetzte Naturalien-Betrag 
anzuzeigen (SF. 14, Ziff. 1). 
Die Zusammenstellung der Zehenterträgnisse ist wo möglich so zu fertigen, daß aus 
verselben ersehen werden kann, wie viel es an dem Zehentertrag eines jeden Jahrgangs auf 
die verschiedenen Culturarten (Aecker, Wiesen, Weinberge 2c.) und namentlich auf diejenigen 
Zehenttheile trifft, welche nach Art. 4 des Gesetzes, Ziff. 1 und 2 abgesondert abgelöst wer- 
den können. 
Die Naturalbeträge sind durchaus in württembergischen Maaßen anzugeben, beziehungs- 
weise in dieselben zu verwandeln. 
5. 21. 
Die Angaben des Berechtigten sind von dem Ablösungsbeamten auf den Grund der 
vorgelegten Documente einer Prüfung zu unterwerfen. 
Diejenigen Jahre, deren Zehentertrag nicht erhoben werden kann, bleiben der Schä- 
tzung vorbehalten, wofern nicht der Berechtigte einen von den Pflichtigen für annehmbar 
erkannten Vorschlag gemacht hat, während in Beziehung auf die übrigen Jahre zu prüfen 
ist, ob der nachgewiesene Ertrag jedes einzelnen Jahres als dem Zehentwerth entsprechend 
angesehen werden kann, oder ob derselbe nach den oben (§#. 15—19) gegebenen Andeutun- 
gen einer Erhöhung oder Ermäßigung zu unterwerfen ist. 
Anlangend insbesondere die Ertragsberichtigungen in Folge von Veränderungen im 
Bestand der Zehentfläche (§. 17), so ist sowohl durch Vergleichung des neuesten Meßgehal- 
tes mit dem in den Pachtverträgen, Rechnungen und anderen Urkunden bemerkten Meßge- 
halt früherer Jahre, als auch vurch Nachfrage bei den Gemeindebehörden, Untergängern und 
Zehentpflichtigen Erkundigung anzustellen und sofort die erforderliche Berichtigung einzuleiten. 
Im Falle der Berechtigte keine Vorschläge zu Ertragsberichtigungen, wo solche begrün- 
det find, macht, oder die Pflichtigen sich mit den gemachten Vorschlägen nicht vereinigen, fallen 
solche der Schätzung anheim. 
Die Ertragsschätzungen sind unter Beachtung der in dem §. 52, lit. a angegebenen 
Grundsätze vorzunehmen.
	        
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