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Berechnung des Geldwerths der Naturalien.
§ . 22.
Die Berechnung des Geldwerths der Naturalien (Gesetz Art. 9) geschieht nach folgen-
#en Bestimmungen: ·
1) Soweit der Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848 feste Preissätze enthält, kem-
men diese zur Anwendung. Bei der Möhlfrucht ist jedoch zu beachten, daß der in dem an-
zeführten Gesetzes-Artikel bestimmte Preis nur dann maßgebend ist, wenn nach örtlichem Her-
#ommen Weizen oder Kernen unter der Mühlfrucht enthalten ist. Trifft diese Voraussetzung
niht zu, sondern bestand die Mühlfrucht aus geringeren Fruchtsorten, so ist der Preis nach
dem Durchschnitt der gesetzlichen Preise dieser Fruchtsorten, ohne Rücksicht auf das Mischungs-
verhältniß, zu bestimmen. (Gesetz lit. C. vom 24. August 1849, Art. 4)
2) Außer den in Art. 11 des Gesetzes vom 14. April 1848 mit festen Preisansätzen
aufgeführten Erzeugnissen find zu berechnen:
a) Wein, nach einem 10jährigen Durchschnitt der Ortspreise. Sind Gefällweine ver-
kauft worden, so werden die hiefür erlösten Preise unverkürzt, andernfalls aber ¼
der mittleren bürgerlichen Herbstpreise in Berechnung genommen.
b) Holz, nach einem dreijährigen Durchschnitt der Orts= oder Revierpreise. Kommen
die Ortspreise in Ansatz, so müssen, da hierunter die Macher= und Fuhrlöhne, hie
und da auch Löhne für das Rücken oder Tragen des Holzes enthalten sind, diese in
Abzug gebracht werden, so weit dem Bezugsberechtigten das Machen, Rücken und
Abführen des Holzes aus dem Walde selbst oblag. Wenn aber, weil in dem betref-
fenden Orte ein Holzmarkt nicht besteht, die Revierpreise angewendet werden müssen,
so ist solchen, falls der Bezugsberechtigte freie Beifuhr des Holzes an seinen Wohn-
ort anzusprechen hatte, der Fuhrlohn binzuzurechnen.
3) Der Werth der unter Ziffer 1 und 2 nicht genannten Gegenstände wird nach dem
Durchschnitt der Ortspreise von den letzten zwölf Jahren bestimmt. Blos bei den Kartof-
feln wird der Durchschnitt den zwölf Jahren 1833 bis 1844 entnommen. (Gesetz Art. 8,
Abs. 2.)
4) Die Jahrgänge, welche der Preisermittlung der unter Ziffer 2 und 3 genannten
Erzeugnisse zu Grund gelegt werden, sind, mit Ausnahme der Kartoffeln, die der Aufhebung
der Zehentberechtigung unmittelbar vorhergehenden.