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Diesen beiden Fällen ist
3) nach dem Art. 13 des Gesetzes gleich zu achten, wenn zwar das Daseyn eines der
unter Punkt 1 und 2 genannten Rechtsverhältnisse nicht nachgewiesen ist, aber die Kelter
des Weinzehentberechtigten bis dahin ausschließlich zum Auskeltern des Weinerzeugnisses der
ablösenden Zehentpflichtigen mit oder ohne den Zebenteinzug des Berechtigten von demselben
benützt wurde.
Zu der mit der Ablösung des Weinzehenten zu verbindenden Beseitigung dieser Ver-
hältnisse ist in dem einen wie in dem andern der bezeichneten drei Fälle
a) der durchschnittliche jährliche Aufwand, welchen die Unterhaltung des Kelternge-
bäudes und Kelternwerks, und
der Kelterbetrieb einschließlich des Aufwands für Kelterngeschirre, so weit diese
der Berechtigte zu liefern hatte, unter Abzug des Erlöses aus abgängigem Keltern-
bolz und Kelterngeräthschaften, so wie
die etwaige Benützung der Kelter für sonstige Zwecke dem Kelterbesitzer ver-
ursacht hat, und
5) der durchschnittliche Jahresertrag, den er von dem Kelternbetrieb und der etwaigen
sonstigen Benützung der Kelter bezogen hat,
zu ermitteln.
S. 29.
Der Aufwand für die Unterhaltung des Kelterngebäudes und Kelternwerks ist nach den
Bestimmungen des Art. 9, 1, b. des Gesetzes und den in dieser Inftruktion (§. 25, 3) ent-
haltenen Vorschriften zu berechnen, auch sind die Brandversicherungsbeiträge dazuzuschlagen
(5. 25, 4).
Zu den nach dem Durchschnitte des wirklichen Aufwands der achtzehen Jahre 1830
bis 1847 zu berechnenden Kosten des Kelternbetriebs gehören die Bezugskosten bei den
Weinzehenten (§§. 24, 25) und alle weitern Kosten, welche durch den Kelternbetrieb ent-
standen sind, z. B. die Löhne und Taggelder der Kelterofficianten jeder Art, der Aufwand
für die Anschaffung und Unterhaltung der Keltergeräthschaften und anderer Materialien, so
weit derselbe dem Zehentherrn, beziehungsweise dem Kelternbefitzer oblag.
g. 30.
Von den sonstigen Zwecken, für welche Kelternbesitzer die Kelter etwa benützen könn-
ten, sind folgende auszuheben: