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a) der zehentberechtigte Kelternbesitzer hat das Weinerzeugniß seiner eigenen Wein-
berge in der Kelter aufbewahrt und ausgekeltert;
b) der Ertrag von dem Kelternbesitzer nicht zehentpflichtigen und in die Kelter nicht
gebannten Weinbergen ist theils mit, theils ohne Recht von Seite der Weinbergbe-
sitzer in der Kelter zubereitet worden; und
J) es wurde von dem Kelternbesitzer in der Kelter Theil-Gült= Bodenwein 2c. entweder
rauh oder glatt erhoben und im ersten Falle gekeltert.
In den beiden ersten Fällen wird in der Regel der durch die Benützung der Kelter
für diese Zwecke entstandene und derjenige Aufwand nicht ausgeschieden seyn, welcher durch
die Benützung der Kelter von Seite ver Weinzehentpflichtigen entstand und es hat auch die
dießfällige Ausscheidung nicht zu erfolgen, sondern es ist der beiderseitige Aufwand zusam-
men in Berechnung zu bringen. Dieß hat auch dann zu geschehen, wenn der erste Auf-
wand besonders bekannt und verrechnet worden wäre.
Betreffend aber den dritten Fall, wenn nämlich in der Kelter Gefälle erhoben wurden,
die unter das Gesetz vom 14. April 1848 fallen, so ist bei der Berechnung des Aufwands
der Kelternunterhaltung und des Kelternbetriebs der durch die Erhebung jener Gefälle ent-
standene Aufwand gar nicht einzurechnen, da er bei der Ablösung der Gefälle durch die
Rflichtigen zu Gunsten derselben in Abzug gebracht wird.
Wenn aber dieser Aufwand nicht ausgeschieden, sondern unter dem allgemeinen Auf-
wande enthalten ist, so muß eine Ausscheidung erfolgen, welche am zweckmäßigsten nach dem
Verhältnisse des vurchschnittlichen jährlichen Theil-, Gült= und Bodenwein-Gefällertrags zu
dem in der Kelter sonst bezogenen Zehentweingefäll 2c. geschehen dürfte. Der so ermittelte
Antheil ist alsdann von dem allgemeinen Aufwande in Abzug zu bringen.
Sofern übrigens nicht der Kelternbesitzer, sondern ein dritter Berechtigter Theil-Gülten,
Bodenweinc und dergleichen in der Kelter erhob, findet eine Ausscheidung des durch die Er-
bebung dieser Gefälle für den Kelternbesitzer veranlaßten Aufwands der Kellternunterhaltung
und des Kelternbetriebs nicht statt. Eben so ist aber auch in diesem Falle der auf diese
Gefälle kommende Antheil des Ertrags des Kelternbesitzers nicht aus der Berechnung weg-
zulassen.
S. 31.
Was die Ermittlung des vurchschnittlichen Jahresertrags des Kelternbetriebs und der
sonstigen Benützung der Kelter betrifft, so gehört zu der nach dem Durchschnitte des wirk-