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bei einem Theil derselben der Fall seyn oder ob gar keine Aenderung eintreten wird. Je
nach dem Ergebniß dieser Untersuchung ist der auf die nichtzehentpflichtigen Bannkunden,
welche künftig die Kelter nicht mehr benützen werden, fallende Antheil an dem Aufwand auf
die Kelter und an dem Ertrag außer Berechnung zu lassen. Entsteht aber durch die Auf-
hebung des Bannrechts gar keine Aenderung in der Benützung der Kelter, so findet auch
kein Abzug statt.
K. 35.
Wenn die zum Zehentbezug benützte Kelter auf die vorstehende Weise (S§. 28—34)
mit der Ablösung des Zehenten in das Eigenthum der bisherigen Zehentpflichtigen übergeht,
so findet neben der deshalb nach den §#. 28—34 eintretenden Abrechnung zwischen den Be-
rechtigten und Pflichtigen über den Aufwand und Ertrag des Kelternbetriebs eine Einrechnung
des Aufwands auf die Zehentkelter und die Kelterngeräthschaften in die Zehentbezugskosten,
wie der Art. 9 des Gesetzes zu Ziffer 1 sie vorgesehen hat, nicht Statt.
S. 36.
Wenn die Kelter, in welche die ablösenden Zehentpflichtigen gebannt sind, oder welche
der Zehentberechtigte zu ihrer Benützung zu unterhalten verpflichtet ist, nach Art. 12 des Ge-
setzes in dem Eigenthum des bisherigen Zehentberechtigten zurückbleibt, so kommen folgende
Bestimmungen zur Anwendung:
1) Die Aufhebung des Bannmrechts, welches der Kelter gegen die ablösenden Zehent-
pflichtigen zustebt, erfolgt beim Eintritt dieses Falls nach Maaßgabe der allgemeinen Be-
stimmungen des Gesetzes vom 8. Juni 1849.
2) Liegt aber dem Zehentberechtigten gegen die Pflichtigen die Verbindlichkeit ob, die
Kelter für ihre Benützung zu unterhalten, ohne daß dagegen die Pflichtigen in die Kelter
gebannt sind, so steht es zur Wahl der Letzteren, dieses Benützungsrecht bei der Zehentab-
lösung sich vorzubehalten oder auf dasselbe zu verzichten. Zu dem Ende muß bei der Ver-
handlung über die Zehentablösung auf ihr deßhalb vor der endgültigen Festsetzung des Ab-
lösungskapitals vorgebrachtes Verlangen untersucht und festgesetzt werden, wie die aus ihrer
Benützung der Kelter für den Kelternbesitzern entstandene Einnahme zu dem dieser Benützung
entsprechenden Aufwand desselben sich verhalte. Die Einnahme und der ihr entsprechende Auf-
wand wird hiebei nach den Bestimmungen der Art. 10 und 11 des Gesetzes und der §#. 28
bis 34 dieser Instruktion bemessen, jedoch zu dem jährlichen Aufwand des Kelternbesitzers
auch das vierprocentige Interesse aus dem Kaufswerth, welches dem Kelterngebäude unab-