96
hängig von dem darin betriebenen Kelterngewerbe zukommt und aus dem Kaufswerth des
Keltern-Inventars, entweder vollständig, oder wenn die Kelter nicht ausschließlich von den ab-
lösenden Zehentpflichtigen benützt wurde, in dem ihrem Benutzungsantheil entsprechenden
Verhältniß, binzugerechnet. Ergiebt sich hiebei ein Ueberschuß auf Seiten des Aufwands
des Kelternbesitzers, so können die Zehentpflichtigen diesen Ueberschuß von dem Rohertrag
des abzulösenden Zehenten als eine Gegenleistung (Gesetz, Art. 9, Ziff. 3 und §. 27 dieser
Instruktion) in Abzug bringen, wogegen fie auf ihre bisherige Berechtigung hinsichtlich der
Benützung der Kelter Verzicht zu leisten haben. Von selbst versteht sich, daß neben der
Aufrechnung dieser Gegenleistung die von dem Robertrag abzuziehenden Zehentbezugskosten
vollständig nach den Bestimmungen des Art.9, Ziff. 1, lit. a. und b. in Rechnung kommen.
Berechnung des Ablösungskapitals.
8. 37.
Die Vorlegung einer Berechnung des Ablösungskapitals durch den Berechtigten kann
nur dann verlangt werden, wenn weder bei der Ausmittlung des Rohertrags (§9. 14—22), noch
ver Abzüge (§§.23—27) einzelne in Anschlag zu nehmende Größen von der Einleitung eines
Schätzungsverfahrens abhängig sind. Hat übrigens der Berechtigte die einer Schätung
unterworfenen Verhältnisse vorläufig nach eigenem billigen Ermessen festgeslellt (§. 12), so
ist auf den Grund der so vervollständigten Rohertrags= und Ab ugsberechnung eine Berechnung
des Ablösungskapitals zu fertigen.
Diese Berechnung hat der Ablösungsbeamte zu prüfen und richtig zu stellen. Wenn
aber wegen vorhandener Lücken in der Ertrags= und Abzugsnachweisung die Berechnung
des Ablösungskapitals von dem Berechtigten nicht geliefert werden konnte, so ist dieselbe von
dem Ablösungsbeamten nach geschehener Ergänzung jener Grundlagen zu fertigen (s. For-
mular V.)
bastendarstellung und Berechnung der Abfindung.
s. 38.
Die Darstellung der auf dem Zehenten haftenden Lasten hat der Zehentberechtigte unter
Beischluß der hierüber vorhandenen in seinem Besitze befindlichen Urkunden (vergl. §. 20)
für jeden der verschiedenen Lastenberechtigten nach dem Formular VI. abgesondert zu fertigen
und die den Bestimmungen des Gesetzes Art. 30 entsprechende Berechnung der Abfindungs-
summe, so weit dieselbe möglich ist, beizufügen (Gesetz Art. 47, 4).