Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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hängig von dem darin betriebenen Kelterngewerbe zukommt und aus dem Kaufswerth des 
Keltern-Inventars, entweder vollständig, oder wenn die Kelter nicht ausschließlich von den ab- 
lösenden Zehentpflichtigen benützt wurde, in dem ihrem Benutzungsantheil entsprechenden 
Verhältniß, binzugerechnet. Ergiebt sich hiebei ein Ueberschuß auf Seiten des Aufwands 
des Kelternbesitzers, so können die Zehentpflichtigen diesen Ueberschuß von dem Rohertrag 
des abzulösenden Zehenten als eine Gegenleistung (Gesetz, Art. 9, Ziff. 3 und §. 27 dieser 
Instruktion) in Abzug bringen, wogegen fie auf ihre bisherige Berechtigung hinsichtlich der 
Benützung der Kelter Verzicht zu leisten haben. Von selbst versteht sich, daß neben der 
Aufrechnung dieser Gegenleistung die von dem Robertrag abzuziehenden Zehentbezugskosten 
vollständig nach den Bestimmungen des Art.9, Ziff. 1, lit. a. und b. in Rechnung kommen. 
Berechnung des Ablösungskapitals. 
8. 37. 
Die Vorlegung einer Berechnung des Ablösungskapitals durch den Berechtigten kann 
nur dann verlangt werden, wenn weder bei der Ausmittlung des Rohertrags (§9. 14—22), noch 
ver Abzüge (§§.23—27) einzelne in Anschlag zu nehmende Größen von der Einleitung eines 
Schätzungsverfahrens abhängig sind. Hat übrigens der Berechtigte die einer Schätung 
unterworfenen Verhältnisse vorläufig nach eigenem billigen Ermessen festgeslellt (§. 12), so 
ist auf den Grund der so vervollständigten Rohertrags= und Ab ugsberechnung eine Berechnung 
des Ablösungskapitals zu fertigen. 
Diese Berechnung hat der Ablösungsbeamte zu prüfen und richtig zu stellen. Wenn 
aber wegen vorhandener Lücken in der Ertrags= und Abzugsnachweisung die Berechnung 
des Ablösungskapitals von dem Berechtigten nicht geliefert werden konnte, so ist dieselbe von 
dem Ablösungsbeamten nach geschehener Ergänzung jener Grundlagen zu fertigen (s. For- 
mular V.) 
bastendarstellung und Berechnung der Abfindung. 
s. 38. 
Die Darstellung der auf dem Zehenten haftenden Lasten hat der Zehentberechtigte unter 
Beischluß der hierüber vorhandenen in seinem Besitze befindlichen Urkunden (vergl. §. 20) 
für jeden der verschiedenen Lastenberechtigten nach dem Formular VI. abgesondert zu fertigen 
und die den Bestimmungen des Gesetzes Art. 30 entsprechende Berechnung der Abfindungs- 
summe, so weit dieselbe möglich ist, beizufügen (Gesetz Art. 47, 4).
	        
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