Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1850. (27)

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Die hierher gehörigen nicht im Besitze des Berechtigten befindlichen Urkunden hat der- 
elbe, falls sie ihm bekannt sind, zu bezeichnen. 
Der Ablösungsbeamte hat die von dem Berechtigten gefertigte Lastendarstellung mit 
#en ihm zugekommenen Vormerkungen der Rechte Dritter (§S. 5) und den in Folge des 
effentlichen Aufrufs angemeldeten Ansprüchen zu vergleichen, über etwaige Mängel den Zehent- 
derechtigten zur Erklärung zu veranlassen, sofort die Ergänzung vorzunehmen, oder aber 
letztere, wenn der Zehentberechtigte Einwendungen macht, auf die Erklärung des angeblichen 
Lastenberechtigten ausgesetzt seyn zu lassen. 
Bei der Prüfung des Lastenverzeichnisses ist zu untersuchen: 
1) Die Beschaffenheit jeder Last, ob sie auf die Verabreichung von Competenzen für 
Geistliche, Lehrer und Meßner, auf Baulichkeiten an Parrkirchen, Kapellen, Pfarr-, Schul-- 
und Meßnerhäusern, Friedhöfen, auf sonstige Kirchen= und Schulrequisite, auf die Faselvieh- 
haltung 2c. sich bezieht. 
2) Der Umfang der Last, nämlich worin die Competenz bestehe; ob die Bauverbind= 
lichkeit blos dahin gehe, das Gebäude in seinem bisherigen Stande zu erhalten oder auch 
dasselbe nach Bedürfniß zu erweitern oder neu zu erbauen, ob sie sich auf das ganze Ge- 
bäude ausdehne, oder auf einzelne Theile desselben beschränke, ob sie blos die Anschaffung 
der Baumaterialien oder blos die Bestreitung der Arbeitslöhne oder beides umfasse, endlich 
ob die Bauverbindlichkeit nur aushülfsweise, so weit die Mittel eines näher Verpflichteten 
nicht zureichen, einzutreten habe, und wer der näher Verpflichtete sei. 
3) Ob die Last unzweifelhaft auf dem Zehenten allein ruhe oder zugleich auf anderem 
Eigenthum, oder ob dießfalls Zweisel obwalten. 
4) Ob alle bekannt gewordenen Urkunden, welche sich im Besitze des Zehentberechtigten 
befinden und über die Last Auskunft geben, dem Verzeichnisse beigeschlossen seyen, und ob 
die Darstellung des Berechtigten mit dem Inhalte der von ihm selbst sowohl als von dem 
Absindungsberechtigten vorgelegten Urkunden übereinstimme. 
Die der Lasten-Darstellung anzuhängende Berechnung des Abfindungsbetrags ist von 
dem Ablösungsbeamten gleichfalls zu prüfen. 
Vorläufige Vervollständigung der Lasten-Darstellung. 
8. 39. 
Zeigt sich bei Prüfung der Darstellung des Zehentberechtigten, daß dieselbe unvollständig 
ist, weil der Berechtigte sich nicht im Besitze der erforderlichen Urkunden befindet, so hat der 
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