98
Zufolge höchster Entschließung Seiner Königlichen Majestät vom 3. d. M. wer-
den nun die nachstehenden das ganze Hausirwesen umfassenden Bestinmungen zur Nechadh-
ug eloant gemacht.
I. Allgemeine Bestimmungen über Wandergewerbe und Hausirhandel.
8. 1.
Erforderniß der staatspolizeilichen Erlaubniß.
Der Haustrhandel oder das Feiltragen von Fabrikaten und Waaren auf den Straßen
und in die Häuser, das Aufsuchen von Arbeitsbestellung und das Aufkaufen von Waaren im
Umberziehen, so wie diejenigen Wandergewerbe, welche vermöge der nachstehenden Bestim-
mungen dem Hausirhandel gleichgestellt sind, dürfen, soferne nicht hienach einzelne Ausnah=
men festgesetzt find, ohne besondere staatspolizeiliche Bewilligung von Niemand, er sei In-
länder oder Ausländer, Ortseinwohner oder Fremder, betrieben werden (rev. allg. Gewerbe-
Orbnung Art. 61, 128, 131, 134).
8. 2.
Vorbedingungen der Ertbeilung einer Hausir-Erlaubniß.
Die Zulassung zu einem der in §. 1 bezeichneten Gewerbe und Handelsgeschäfte setzt
in der Regel ein Bedürfniß der Gegend, für welche die Erlaubniß nachgesucht wird, in allen
Fällen aber gewisse persönliche Eigenschaften des Unternehmers voraus.
Hinsichtlich der Ermittlung des Bedürfnisses einer gewissen Gegend wird auf die Be-
stimmungen in §. 10 ff. verwiesen.
Was die Persönlichkeit des Unternehmers anbelangt, so darf eine Hausir-Erlaubniß nur
Personen von gutem Prädikat, deren Heimathrecht keinem Zweifel unterllegt und welche
ihren Unterhalt auf anderem Wege zu erwerben nicht im Stande sind, gewährt werden.
Arbeitsfähigen Personen unter 30 Jahren, so wie überhaupt solchen Personen, welchen
die Erlernung eines ordentlichen Gewerbes möglich gewesen wäre, ist ohne die dringend-
sten Gründe eine Haufir-Erlaubniß nicht zu ertheilen. Ausnahmen von diesem Grundsatze
können im Interesse des Publikums zugelassen werden bei den Gewerben der Kesselflicker,
Hafenbinder, Korb= und Wannenmacher, Scheerenschleifer und Schirmflicker.
Inländer, welche um Berechtigung zu einem Hausfirgewerbe nachsuchen, haben über das