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Jedes Straferkenntniß, das den Hausirhändler trifft, wird von der Behörde, welche
ihm dasselbe eröffnet, in dessen Patent eingetragen und dem Oberamte seines Wohnorts
mitgetbeilt.
Der Ortsvorsteher, welcher
a) den Haufirhandel mit Waaren, zu deren Feiltragen in Häusern und auf Straßen die
Erlaubniß einer Regierungsbehörde erforderlich ist, einem Händler erlaubt, der sich
über seine Berechtigung nicht mittelst eines Original-Patents ausweisen kann, oder
h) dem mit einem Hausir-Patent versehenen Händler mit anderen, als den im Paten
bezeichneten Waaren, oder
c) außerhalb des im Patente vorgeschriebenen Bezirks, oder
4) nach Ablauf der im Patente ausgedrückten Zeit zu hauffren gestattet, wird mit einer
Geldbuße von fünf bis zehen Gulden, im Wiederholungsfall aber mit geschärfter
Strafe belegt.
Der Anbringer der vorgenannten Uebertretungen erhält ein Drittheil der angesetzten
Gelostrafe (rev. allg. Gewerbe-Ordnung Art. 138).
Das verbotswidrige Mitfübren von Kindern ist nach Art. 1 des Polizei-Strafgesetzes
zu abnden.
5S. 13.
Zulassung von Ausländern.
Die Bestimmungen der gegenwärtigen Instruktion beziehen sich durchweg auch auf Aus-
länder; es kommen jedoch diesen gegenüber folgende weitere Vorschriften in Anwendung.
Der Ausländer, welcher um Hausir-Erlaubniß nachsucht, bat über seine Unverdächtigkeit
und sein Heimathrecht sich durch Urkunden auszuweisen, welche von seiner Heimaths-Behörde
selbst herrühren und nicht über ein Jahr alt, daher bei einer Patentverlängerung wieder vor-
zulegen, beziebungsweise vorher erneuern zu lassen sind.
Dagegen kann die Frage von dem Nahrungsstand und der früheren Laufbahn des Be-
werbers als die diesseitigen Behörden nicht berührend, unerörtert bleiben. Im Uebrigen ist
die Hausir-Erlaubniß, wenn sie nach den Bestimmungen der gegenwärtigen Verfügung über-
haupt zuläßig ist, nur dann zu ertheilen, wenn dieselbe dem inländischen Gewerbestande
Vortheil oder wenigstens keinen Nachtheil bringt und in dem Gewerbe nicht bereits eine ge-
nügende Anzahl von Inländern beschäftigt ist.