Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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II. Besondere Bestimmungen über einzelne Gewerbearten. 
5. 14. 
Gegenstände, zu deren hausirweisem Verkauf keine Erlaubniß gegeben wird. 
Zum Hausirhandel mit folgenden Gegenständen darf weder von den Staats-, noch von 
den Ortspolizei-Behörden Erlaubniß gegeben werden: 
1) mit einfachen oder zusammengesetzten Arzneimitteln für Menschen und Thiere, mit 
Giften oder sogenannten Arkanis, mögen diese zum innerlichen oder äußerlichen Ge- 
brauche bestimmt seyn (rev. allg. Gewerbe-Ordnung Art. 135 und Verfügung vom 
31. Oktober 1837, Reg. Blatt S. 551); 
2) mit Salz; 
3) mit Schießpulver, Salpeter und Feuerwerk oder andern explodirenden Stoffen, z. B. 
Zündbölzchen, Knallsilber rc.; 
4) mit Essig, ordinärem Branntwein, so wie mit Weingeist, Kirschengeist, Heidelbeergeist, 
Liqueure und andern gebrannten Wassern dieser Art; 
5) mit Taback und Cigarren; 
6) mit Zucker, Kaffee und anderen Specereiwaaren; 
7) mit alten Metallwaaren und getragenen Kleidern; 
8) mit stttenverderblichen, abergläubischen oder sonst anstößigen Druckschriften und Bildern. 
Zum Umhertragen eingesammelter Axzneistoffe, als Kräuter, Wurzeln, Früchte, spanische 
Fliegen bei Apothekern und Materialisten bedürfen die Sammler keiner Erlaubniß. 
8. 15. 
Fälle, in welchen ortsobrigkeitliche, jedoch keine staatspolizeiliche Erlaubniß zum Hausiren 
erforderlich ist. 
In folgenden Faällen ist eine staatspolizeiliche Erlaubniß nicht erforderlich, sondern 
nur diejenige der Ortsobrigkeit: 
a) wenn die Meister solcher zünftiger Handwerke, deren der Landbewohner zu seinem 
Lebensunterhalt oder zu sonstigem ähnlichem Bedarf benöthigt ist, z. B. Baͤcker, 
Metzger, Schneiver, Schuster, Hufschmide, Wagner, Sattler, Glaser, Küfer, Kübler 
u. s. w. ohne Unterbrechung ihres seßhaften Gewerbe-Betriebs, mithin nicht von Ort
	        
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