Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage Nro. J. 
Haus-Regeln 
für die 
Civil-Festungs-Strafgefangenen und Festungs-Arrestanten. 
1.)) Jeder Gefangene hat die Pflicht, sich der Ordnung des Hauses und allen bestehen- 
den Vorschriften zu unterwerfen; den Vorgesetzten mit Achtung zu begegnen und ihren 
Geboten oder Verboten unweigerlich Gehorsam zu leisten. Gegen die aufgestellten Schild-= 
wachen baben sich die Gefangenen gebührend zu benehmen und ihren instruktionsgemäßen 
Weisungen Folge zu leisten. 
2) In den Zimmern haben die Gefangenen jedes unnöthige Geräusch zu vermeiden, 
unter sich in Ruhe und Frieden zu leben, alles Lärmens, Schimpfens, Zankens, Fluchens 
und aller Thätlichkeiten sich zu entbalten. 
Melodisches Singen von Liedern unanstößigen Inhalts ist ihnen gestattet. 
3) Ein Verkehr zwischen den Gefangenen ist nur erlaubt 
a) den Gefangenen mit Festungs-Freibeit unter sich, 
b) den Haus--Arrestanten unter sich; 
) den Strafgefangenen eines Zimmers. 
Der Verkehr mit Personen, die an den Fenstern vorübergehen, so wie das Hinausspre- 
chen zum Fenster überhaupt, ist verboten. 
4) Ihren Körper, ihre Kleider, Betten, das Zimmer und dessen Geräthschaften, so 
wie die übrigen Räume des Hauses haben die Gefangenen stets reinlich zu halten, auch 
die ihnen anvertrauten Gegenstände an Arbeitsgeräthschaften, Büchern aus der Bibliother 
und dergleichen, mit Schonung zu behandeln. 
Das Hinauswerfen von Gegenständen und Hinausschütten von Flüssigkeiten zum Fen- 
ster ist untersagt. 
5) Falls mehrere Gesangewe Ein Zimmer bewohnen, darf keiner derselben Geräthschaften 
ohne Erlaubniß an ewen andern Ort bringen oder überhaupt die Ordnung im Zimmer 
abändern.
	        
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