Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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Beilage Nro. III. 
Regulativ 
für die 
Kleidung unbemittelter Gefangenen. 
Wamms, für den Sommer von Zwilch, 
Weste, für den Winter von Wollenzeug mit einem Futter von 
Beinkleider, ungebleichter abwergener Leinwand. 
3 reustene Hemden, 
3 Mar Socken, im Sommer leinene, 
im Winter wollene, 
2 Halstücher, 
2 Nastücher, 
2 Hosenträger, 
1 Kappe, 
1 Mar Lederschuhe. 
Ferner erhält jeder Gefangene: 
3 Waschtücher, 
1 Kamm, 
1 irdenen Krug und Schüssel, 
1 Kleiderbürste, 
2 Schuhbürsten, 
1 Fettbüchse. 
Mit dem Leibweißzeug ist alle 8 Tage, mit den Kleivern nach 6—8 Wochen zu wechseln. 
Die getragenen Stücke werden jedesmal der Wäsche übergeben. 
An diesen Kleidungsstücken ist ein angemessener Vorrath zu halten und der Abgang 
zu ergänzen. 
 
	        
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