Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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8.  4.
Die  Paßkarten  bleiben  allen  denjenigen  versagt,  welche
1)  nach  den  bestehenden  Gesetzen  auch  bei  Reisen  im  Inlande  paßpflichtig  sind,  jedenfalls
  den  Handwerksgesellen  und  Gewerbegehülfen;
2)  den  Dienstboten  und  Arbeitsuchenden  aller  Art;
3)  denen,  welche  ein  Gewerbe  im  Umherziehen  betreiben.
8.  5.
Die  Paßkarten  sind  nur  auf  die  Dauer  eines  Kalenderjahrs,  somit  nur  bis  zum  Schlusse
des  Jahres  gültig,  in  welchem  sie  ausgestellt  worden.
S.  6.
Die  Ausstellung  von  Paßkarten  in  Unserem  Königreiche  steht  zu:
1)  dem  Ministerium  der  auswärtigen  Angelegenheiten  bezüglich  aller  Inländer  ohne
Ausnahme;
2)  den  Oberämtern  bezüglich  derjenigen  Personen,  welche  in  dem  betreffenden  Oberamtebezirke
  ihren  Wohnsitz  haben.
Die  von  den  Oberämtern  ausgestellten  Paßkarten  ersordern  keine  Beglaubigung  durch
das  Ministerium.
Die  von  den  zuständigen  Behörden  ausgestellten  Paßkarten  werden  in  den  Gebietstheilen
  der  dem  Paßkartenvereine  angehörigen  Staaten  gleichmäßig  respektirt.
8.  7.
Eine  Visirung  der  Paßkarten  findet  nicht  Statt.
S.  8.
Die  vereinbarten  Paßkarten  enthalten  auf  der  ersten  Seite:
1)  das  Wappenschild  des  betreffenden  Staates,
2)  das  Kalenderjahr,  auf  welches  die  Paßkarte  lautet,
3)  den  Namen,  Stand  und  Wohnort  des  Inhabers,
4)  die  Fertigung  der  ausstellenden  Behörde  mit  Namens  Unterschrift  und  beigedrücktem
  Siegel,
5)  die  Nummer  ves  gesondert  zu  führenden  Paßkarten-Journals;
auf  der  zweiten  Seite:
6)  das  in  seinen  vier  Rubriken  sorgfältig  auszufüllende  Signalement  des  Inhabers,
7)  dessen  eigenhändige  Namens-Unterschrift;