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8. 4.
Die Paßkarten bleiben allen denjenigen versagt, welche
1) nach den bestehenden Gesetzen auch bei Reisen im Inlande paßpflichtig sind, jedenfalls
den Handwerksgesellen und Gewerbegehülfen;
2) den Dienstboten und Arbeitsuchenden aller Art;
3) denen, welche ein Gewerbe im Umherziehen betreiben.
8. 5.
Die Paßkarten sind nur auf die Dauer eines Kalenderjahrs, somit nur bis zum Schlusse
des Jahres gültig, in welchem sie ausgestellt worden.
S. 6.
Die Ausstellung von Paßkarten in Unserem Königreiche steht zu:
1) dem Ministerium der auswärtigen Angelegenheiten bezüglich aller Inländer ohne
Ausnahme;
2) den Oberämtern bezüglich derjenigen Personen, welche in dem betreffenden Oberamtebezirke
ihren Wohnsitz haben.
Die von den Oberämtern ausgestellten Paßkarten ersordern keine Beglaubigung durch
das Ministerium.
Die von den zuständigen Behörden ausgestellten Paßkarten werden in den Gebietstheilen
der dem Paßkartenvereine angehörigen Staaten gleichmäßig respektirt.
8. 7.
Eine Visirung der Paßkarten findet nicht Statt.
S. 8.
Die vereinbarten Paßkarten enthalten auf der ersten Seite:
1) das Wappenschild des betreffenden Staates,
2) das Kalenderjahr, auf welches die Paßkarte lautet,
3) den Namen, Stand und Wohnort des Inhabers,
4) die Fertigung der ausstellenden Behörde mit Namens Unterschrift und beigedrücktem
Siegel,
5) die Nummer ves gesondert zu führenden Paßkarten-Journals;
auf der zweiten Seite:
6) das in seinen vier Rubriken sorgfältig auszufüllende Signalement des Inhabers,
7) dessen eigenhändige Namens-Unterschrift;