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Megierung werden auf einem Reichstage zu Taragona 1319.
die Staaten von Aragon, Catalonien und Valenza, deren
jeder übrigens seine eigene Verfassung und Stände behaͤlt,
auf ewig zu einer koͤniglichen Regierung vereinigt.
10. Koͤnig Peter IV. siegt in einem gefährlichen Kriege mit 1384
seinen Baronen, auf deren Parthie die koͤniglichen Bruͤder
sich befanden. Die bisher constitutionsmaͤßige große Macht
der Baronen wird eingeschraͤukt; Selbsthuͤlfe und Union gegen
den Koͤnig sind nicht mehr verfassungsmähig erlaubt.
Dagegen wird jetzt der Justitig, der bis dahin nicht mehr
gewesen zu seyn scheint, als am Deutschen Kdnigshofe in al,
ten Zeiten der Pfalzgraf war, constitutionsmäßiger Richter
in allen Streitigkeiten des Königs mit den Ständen, oder
der Stände mit dem Kbnig, oder der Stände unter einander
selbst. Der Kdnig hatte das Recht ihn zu setzen, aber aus
der Zahl der großen Baronen durfte er ihn nicht mehr nehmen,
sondern bloß ein Ritter oder Edelmann sollte es seyn.
So war das eigene Interesse des Kdnigs eine der Hauptursachen
der Emstehung der großen Justitia-Macht; denn der
Kbnig konnte ihn gegen die Stände, wie die Stände gegen ihn
brauchen. Uebrigens war es doch nie, selbst schon von diesen
Zeiten an, eine völlig uneingeschränkte Macht, weil der Juftitia
in den meisten Fällen, durch die konstitutionsmäßigen
Schöppen, die er bei seinem Gericht hatte, in willkührlicher
Ausübung derselben sehr gehindert wurde und schon seit 1300.
auf jedem Reichstage eine siändische Deputation zur Untersuchung
seines seit letztem Rcichs-Convente beobachteten Betragens
verordnet worden. v
11. Mit Peters IV. Enkel, Koͤnig Martin dem aͤlteren, 1410
der kurz vor seinem Tode, bei dem frühzeitigen Absterben seines
Sohnes, Martin des jüngern, Sicilien wieder mit Ara-2