Full text : Handbuch zum praktischen Gebrauch der Kreis- und Amts-Ordnung.

Die  Zeit  des  alten  deutschen  Reiches.  $  24.  83

wieder  hergestellt,  da  sie  mit  der  Permanenz  des  Reichstages  ihre
Bedeutung  verloren  hatte.  Seit  dieser  Zeit  gab  es  nur  außerordentliche
  Reichsdeputationen,  welche  vom  Reichstage
zur  Erledigung  spezieller  Geschäfte  eingesetzt  wurden.

4.  Die  Rechtspflege  des  Beiches.

8  24.

Als  oberster  Richter  im  Reiche  und  Quelle  aller  Gerichtsbarkeit
  erschien  der  König.  Die  Ausübung  derselben  übertrug
er  Richtern  in  den  einzelnen  Teilen  des  Reiches,  ursprünglich  den
Grafen,  später  den  Landesherren.  Er  behielt  jedoch  konkurrierende
Jurisdiktion  mit  diesen,  so  daß  er  überall  an  ihrer  Stelle  zu  Gericht
  sitzen  konnte.  Wohin  er  im  Reiche  kam,  wurde  ihm  das
Gericht  ledig!.  Über  Leib  und  Lehen  der  Fürsten  durfte  nur  der
König  richten®.  Durch  den  Mainzer  Landfrieden  von  1235°  wurde
ein  ständiger  Hofrichter  (iudex  oder  iustitiarius  curiac)  eingesetzt,
  welcher  dem  königlichen  Hofe  folgen  und  an  Stelle  des
Königs  zu  Gericht  sitzen  sollte.  Doch  blieb  für  die  erwähnten
Angelegenheiten  der  Fürsten  die  persönliche  Gerichtsbarkeit  des
Königs  vorbehalten,  so  daß  darüber  nur  unter  seinem  eigenen
Vorsitze  oder  unter  dem  eines  Stellvertreters,  der  für  den  speziellen
Fall  ernannt  war,  geurteilt  werden  konnte.  Da  seit  Ende  des
dreizehnten  Jahrhunderts  die  Könige  sich  gewöhnlich  in  ihren  Erblanden
  aufbielten  und  die  übrigen  Gebiete  des  Reiches  nur  selten
besuchten,  so  konnte  das  an  die  persönliche  Residenz  des  Königs
gebundene  Hofgericht  eine  erhebliche  Tätigkeit  nicht  entwickeln.
Seit  dem  Jahre  1450  verschwindet  es  vollständig.  Dagegen  erscheint
  seit  1415  das  königliche  Kammergericht,  welches
tatsächlich  an  die  Stelle  des  Hofgerichtes  tritt,  entstanden  aus  der
persönlichen  Jurisdiktion,  welche  der  König  mit  Hofmeister  und
Räten  ausübte®,

Nachdem  die  Landeshoheit  zur  Ausbildung  gelangt  war,  nahmen
die  Gerichte  in  den  Territorien  den  Charakter  landesherrlicher
Gerichte  an.  Nur  in  einzelnen  Teilen  des  Reiches  erhielten
sich  Reichsgerichte.  Die  konkurrierende  Gerichtsbarkeit  des  königlichen
  Gerichtes  mit  den  Landesgerichten  blieb  bestehen.  Von  den

ı  S.  Sp.  III,  60,  2.  Schw.  Sp.  133  (L.).

2  S.  Sp.  III,  55,  1.  Schw.  SP:  138.

8  Mainz.  Landfr.  $  15  (Mon.  Germ.  ed,  Pertz  313,  551).  [In  der  Zeumerschen
  Rekonstruktion  des  deutschen  Urtextes  des  Mainzer  Landfriedens
(Zeumer,  Quellensammlung  8x)  erscheint  die  betreffende  Bestimmung  als
c.  31  (lateinische  Fassung)  a.  a.  O.  76:  c.  28).]

*  Loening  im  Verw.Arch.  2  217  fl.

s  Franklin,  Das  Reichshofgericht  im  Mittelalter,  2  Bde.,  Weimar  1867
u.  1869;  Franklin,  Sententiae  curiae  regiß,  Hannover  1870;  Franklin,  Das
königl.  Kammergericht,  Berlin  1871;  Vogel,  Beiträge  zur  Geschichte  des
deutschen  Reichshofgerichtes,  ZRG(G.)  2  151  ff.;  G.  Seeliger,  Das  deutsche
Hofmeisteramt  im  späteren  Mittelalter  (Innsbruck  1885)  113  ff.

6*