Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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gefangenen  von  den  Geisilichen  beider  Confessionen  zu  haltenden  Gottesdiensten  in  der  Hauskapelle
  Theil,  jevoch  auf  eine  Weise,  daß  sie  die  Krelsgefangenen  weder  sehen,  noch  sonst
mit  denselben  in  Berührung  kommen  können.

In  der  Kirche  stehen  sie  unter  der  genauen  Aufsicht  der  Aufseher  (Aufseherinnen).

Wöchentlich  zweimal,  abwechselnd  für  die  männlichen  und  weiblichen  Gefangenen  des
betreffenden  Glaubensbekenntnisses,  findet  Religionsunterricht  Statt.

Für  die  confirmirten  Gefangenen  wird  vierteljährlich  Einmal  Beichte  und  Abendmahl
gefeiert.

K.  46.

Alle  jugendlichen  Gefangenen  sind  schulpflichtig;  sie  erhalten,  so  weit  fie  es  nöthig
haben,  nach  dem  jeweils  durch  das  Strafanstalten-Collegium  festgesetzten  Schulplane  Unterricht
  im  Lesen,  Schreiben,  in  der  deutschen  Sprache,  im  Rechnen,  in  der  Pflichtenlehre  und
biblischen  Geschichte,  womit  auch  Gedächtniß-Uebungen  zu  verbinden  sind,  so  wie  im  kirchlichen
Gesang.

In  diesen  Unterrichtsstunden  können  auch  vie  Briefe  der  Gefangenen  geschrieben  werden.

8.  47.

Alle  Halbjahre  findet  in  Gegenwart  des  Verwalters  eine  Schulprüfung  Statt.  Sie
wird  von  den  beiden  Hausgeistlichen  vorgenommen,  und  ist  über  deren  Ergebniß  an  das
Strafanstalten-Collegium  Bericht  zu  erstatten.

S.  48.

An  jedem  Tage  werden  von  den  Lehrern  je  mit  den  Gefangenen  ihres  Glaubensbekenntnisses
  Morgen=  und  Abendandachten  abgehalten,  auch  von  den  Obleuten  kurze  Tischgebete
  gesprochen.

Die  Morgenstunden  der  Sonn=  und  Festtage  fünd  zum  Lesen  religiöser  Bücher  und  zu
Erlernung  ver  Schulaufgaben,  die  Nachmittage  und  Abende  aber  zu  nützlicher  Unterhaltung
zu  verwenden,  namentlich  zu  gemeinschaftlichem  Vorlesen  geeigneter  Bücher,  veren  Anschaffung
nach  dem  Gutachten  der  Hausgeistlichen  der  Genehmigung  des  K.  Strafanstalten-Collegiums
unterllegt.  Nach  dem  Ermessen  des  Verwalters  kann  auch  eine  Verlängerung  ver  Erholungszeit
  im  Freien  gestattet  werden.

S.  49.

Als  stttliches  Besserungsmittel  werden  Prämien,  monatliche  Sittenlocation  und  demgemäß

  Versetzung  unter  die  Abtheilung  der  befseren  Gefangenen  oder  Zurücksetzung  in  die