Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1851. (28)

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liche zu zeitlicher Zuchtbausstrafe Verurtbeilten auch feenerbin in das Zucht- 
haus zu Gotteszell einzuliefern sind. Von dort ist, je nabdem in dem Pönitentiarhaus 
freier Raum sich ergibt, in dieses eine entsprechende Zahl männlicher Gefangenen von Zeit 
zu Zeit zu übersiedeln. 
Stuttgart den 27. Januar 1851. Plessen. 
B) Der Departements des Innern und des Kriegswesens. 
Der Ministerien des Innern und des Kriegswesens. 
Verfügung, betreffend die Behandlung und Verpflegung der außerhalb der Garnison erkrankten zu 
dem Dienststande zählenden Unterofficiere und Soldaten. 
Um die ärztliche Behandlung und die Verpflegung der auherhalb der Garnison erkrankten, 
nach der Verfügung des Kriegs-Ministeriums vom 13. Februar d. J. (Reg. Blatt S. 49) 
zu dem präsenten Dienststande zählenden Unterofficiere und Soldaten zu ordnen, sehen sich 
die unterzeichneten Ministerien veranlaßt, Folgendes zu verfügen. 
S. 1. 
Außerhalb der Garnison erkrankte, bei einer Truppen-Abtheilung befindlichen Unteroffi- 
eiere und Soldaten werden, soweit dieß nach der Stellung, Stärke und Dislocation der 
ausmarschirten Truppen-Theile irgend möglich ist, durch vie betreffenden Militärärzte behan- 
delt. In Ermanglung derselben sind die Oberamtsärzte und Unteramtsärzte innerhalb ih- 
res Bezirks und in den für die Unterbringung von Kranken überhanpt bestimmten Spitä- 
lern die an denselben angestellten Spitalärzte, soweit ihre Dienstverträge nicht besondere 
Bestimmungen enthalten, zur ärztlichen Behandlung unentgeldlich verpflichtet. Für Reisen der 
Ober= und Unteramtsärzte werden die regulativmäßigen Reisekosten vergütet. 
8. 2. 
Erfolgt die Krankheit an einem Orte, an welchem für die Behandlung durch den Mi- 
litärarzt nicht gesorgt werden kann, und keiner der in §. 1 aufgeführten Cioilärzte seinen 
Wohnsitz hat, so hat der Befehlshaber der betreffenden Truppen-Abtbeilung und soweit kein 
solcher vorhanden ist, der Ortsvorsteher dafür Sorge zu tragen, daß der Kranke, sobald 
dieß nach dem erztlichen Urtheile irgend thunlich ist, in dem nächsten Civilspital, wenn nicht 
ein Militärspital in der Nähe ist, untergebracht wird.
	        
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