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Wenn und solange dieß wegen des Zustandes des Kranken nicht ausführbar ist, hat
der Militärbefehlshaber, beziehungsweise der Ortsvorsteher, für eine dem Zustande des Er-
krankten angemessene Unterkunft zu sorgen, und binsichtlich der Belohnung mit dem nächst-
wohnenden Arzte oder Wundarzte ein angemessenes Uebereinkommen zu treffen; falls aber
dieses Uebereinkommen nicht billiger ausfallen sollte, als die dem auswärts wohnenden
Oberamts= oder Unteramtsarzt zu bezahlende regulativmäßige Reiseentschädigung von 2 Gul-
den für einen halben und 3 Gulden 30 kr. für einen ganzen Tag, einen der Letzteren zur
arztlichen Behandlung des Kranken zu berufen.
g. 3.
Erkranken einzelne — zum präsenten Dienststande zählende Unterofficiere und Soldaten
außerhalb der Garnison, so sind dieselben je nach den Verhältnissen und der Lage des Orts
der Erkrankung — nach den in den vorstehenden S#. 1 und 2 gegebenen Bestimmungen zu
behandeln.
S. 4.
Bei der Verpflegung in einem Civilspitale wird nach dem für dasselbe bestehenden Re-
gulativ Vergütung geleistet; wo ein solches nicht besteht, werden für Wart und Pflege,
einschließlich der Kost, des Zimmers, Betts, der Reinigung, Heitzung, Beleuchtung, Wäsche,
30 kr. täglich vergütet.
Arzneimittel und außerordentliche Bedürfnisse, wie besondere Ertrakost, Wein, Bäder,
besondere Wärter, werden in letzterem Falle nach den örtlichen Preisen besonders bezahlt.
g. 5.
Die Entschädigung für die gesammte Wart und PMlege eines nicht in einem Spital
untergebrachten kranken Solvaten mit Einschluß des Zimmers, Betts, der gewöhnlichen oder
einfachen Krankenkost, Abwartung, Heitzung, Beleuchtung, Reinigung und Wäsche, wird auf
tägliche 36 kr. festgesetzt; dagegen wird außerdem für Arzneimittel und außerordentliche Be-
dürfnisse, wie besondere Ertrakost, Wein, Bäver, besondere Wärter, die besondere Beheitzung
eines nur für den Kranken bestimmten Zimmers, nach den örtlichen Preisen Bezahlung
geleistet.
S. 6.
Sowobhl die gewöhnliche als die Extrakost, die Aufstellung besonderer Wärter u. s. w.
wird von dem Arzte bestimmt, welcher bei der Unterbringung eines Kranken in einem Privat-
hause dem Militärbefehlshaber oder Ortsvorsteher eine schriftliche Legitimation über die Fest-