Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

11. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Dienstag den 11. Mai 1852. 
  
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, in Betreff einiger Abänderungen und Ergänzungen des Polizeistrasgesetzes. 
Verfügungen der Departements. Versfügung, betreffend die Beurkundung der durch Erbgang erfolgten 
Besitzttands-Beränderungen von auf den Namen eingeschriebenen Staatskapitalien. — Verfügung, betreffend 
die Aufbebung der Oberpostämter. 
  
I. Unmittelbare Königliche Dekrete. 
Geset, 
in Betreff einiger Abänderungen und Ergänzungen des Polizeistrafgesetzes. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Nach Anhörung Unseres Geheimen-Rathes und unter Zustimmung Unserer ge- 
treuen Stände verordnen und verfügen Wir wie folgt: 
Art. 1. 
Das Betteln außerhalb des Wohnorts des Bettelnden ist, sofern es nicht nach Art. 198 
des Strafgesetzbuchs zur gerichtlichen Aburtheilung geeignet oder durch Rückfall erschwert ist, 
mit Arrest bis zu acht Tagen zu ahnden.
	        
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