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Wenn nicht besondere Umstände dagegen sprechen, ist die Freiheitsstrafe stets durch
Schmälerung der Kost zu schärfen.
Das Betteln der Wandergesellen wird erstmals nach vorstehenden Bestimmungen, und
bel Rückfällen nach Art. 21, Abs. 2 des Polizeistrafgesetzes geahndet.
Art. 2.
Zur Bestrafung dieser Uebertretung ist das Bezirks -Polizeiamt, bei Ausländern das
des Uebertretungsorts, bei Inländern das des Wohnorts des Uebertreters, zuständig.
Der wegen Bettelns bestrafte Ausländer kann im ersten und muß im wieverholten Fall
nach erstandener Strafe aus dem Königreiche ausgewiesen werden.
Der außerhalb seines Wohnorts aufgegriffene inländische Bettler ist nach vorheriger
Vornahme einer summarischen Untersuchung des Falls durch die betreffende (Orts= oder
Bezirke-) Polizeistelle mittelst Begleitscheins unter gleichzeitiger Benachrichtigung der zustän-
digen Bezirksstelle nach Hause zu weisen, oder wenn dieses gelindere Mittel nicht genügende
Sicherhelt darbietet, unter polizeilicher Begleitung abzuliefern. Nur in dem Fall, wenn
derselbe glaubhaft nachzuweisen vermag, daß er im Betretungsorte oder in dessen Nähe für
einige Zeit in Arbeit steht over bereits Arbeit zugesichert erhalten hat, oder sonst auf recht-
mäßige Art ein Unterkommen besitzt, hat das Bezirksamt des Uebertretungs-Bezirks die
wegen des Bettelns außerhalb Wohnorts zu verhängende Strafe auszusprechen.
Art. 3.
Das Bezirksamt ist verpflichtet, bei jever Untersuchung eines Bettelvergehens zugleich
nachzuforschen, inwiefern das Betteln durch Arbeitsscheu oder durch Verweigerung der noth-
dürftigsten Unterstützung veranlaßt worden ist, und je nach Umständen die zu Beschäftigung
oder Unterstützung des Straffälligen dienlichen Anordnungen zu treffen.
Handwerksgesellen und Dienstboten, welche binnen eines Jahres wiederholt in ihre
Heimath zurückgewiesen worden sind, darf das Wander= oder Dienstbuch erst nach Ablauf
von mindestens drei Monaten auf zuvor erbrachten Nachweis einer in der Zwischenzeit ein-
gehaltenen fleißigen und geordneten Lebensweise wieder eingehändigt werden. Uebrigens
find solche Personen, wenn sie nachweisen können, daß sie an einem bestimmten Orte Arbeit
erhalten werden, mit einem beschränkten Vorweise dahin zu versehen.