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Art. 2.
Der Nahrungsstand wird als mangelnd angesehen, wenn es
1) dem Gemeindebürger oder Beisttzer an dem Besttze eines rechtmäßigen Erwerbszweigs,
durch welchen ein zum Unterhalte einer Familie zureichender Ertrag erzielt werden
kann, oder an den Bedingungen eines zur Erzielung eines solchen Ertrags geeigne-
ten Betriebs des Erwerbszweigs fehlt und derselbe
2) kein Vermäögen besitzt, durch dessen Ertrag die Unzulänglichkeit des Erwerbszweigs
ergänzt oder dessen Mangel ersetzt wird.
Zu den Bedingungen eines der Bestimmung zu Ziff. 1 entsprechenden Betriebs des
Erwerbszweigs wird
a) der Besitz der zum Betrieb nothwendigen Werkzeuge oder wenigstens die gesicherte
Erwerbung dieser Werkzeuge, und
b)) der bienach (Art. 4) näher bezeichnete Besitz eines eigenthümlichen Vermögens
gerechnet.
Selbstständigkelt des Betriebs ist keine unerläßliche Bedingung des Erwerbszweigs.
Art. 3.
Die Zulänglichkeit des Erwerbs= oder Vermögens-Ertrags (Art. 2, Ziff. 1 und 2)
wird mit Berücksichtigung der verschiedenen persönlichen und örtlichen Verhältnisse im einzel-
nen Falle bemessen.
Das Vermögen des Bräutigams und der Braut, wie auch, wenn sie beiderseitig Er-
werbszwelge besitzen, der Ertrag derselben wird dabei zusammengerechnet.
Art. 4.
Wird der Nahrungsstand auf einen Erwerbszweig gegründet (Art. 2, Ziff. 1), so kann
verlangt werden, daß an Vermögen vorhanden sei:
a) in den Gemeinden erster Klasse zweihundert Gulden,
b) Iin den Gemeinden zweiter und dritter Klasse einhundert und fünfzig Gulden.
Bei Berechnung der erforderlichen Summe kommt nur dasjenige Vermögen in Betracht,
welches der Heirathslustige und dessen Verlobte mit vollem Eigenthum und nach Abzug der
Schulden besitzen.
Auch dürfen nicht in Berechnung genommen werden Luxusgegenstände, das nothwendige