Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Hausgeräthe, die Kleider, das Leibweißzeug, so wie die bestrittenen und uneinbringlichen 
Forderungen. 
Befinden sich die Heirathslustigen noch nicht im Besitze der zur häuslichen Einrichtung 
nothwendigen Gegenstände, so haben sie neben der oben bestimmten Vermögenssumme auch 
den Besitz der zur Anschaffung dieser Gegenstände erforderlichen Mittel darzuthun. 
Neben der Nachweisung des Besitzes muß der Bestzende auf Verlangen glaubhaft 
machen, daß und wie er das Vermögen eigenthümlich erworben habe. 
Art. 5. 
Wenn das Prädikat eines Gemeindebürgers oder Beisitzers in der Weise mangelhaft 
ist, daß mit Grund angenommen werden kann, derselbe werde von seinem Vermögen oder 
Erwerbszweig nicht den den Unterhalt einer Familie sichernden Gebrauch machen, oder es 
werde ihm an dem hiezu nsthigen Vertrauen im Verkehr mit Andern fehlen, kann die Hel- 
raths= Erlaubniß versagt werden. 
Insbesondere ist dieß der Fall: 
1) bei Jedem, der offenkundig als schlechter Haushälter zu betrachten ist; 
2) bei Jedem, der wegen Vagtrens oder Asotie in gerichtlicher oder polizellicher Unter- 
suchung steht, oder wegen eines dieser Vergehen in den nächst vorangegangenen zwei 
Jahren zu elner Strafe verurtheilt worden ist; 
3) bei Jedem, der der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte verlustig geworden iß, 
ehe von der Verurtheilung an zwei Jahre abgelaufen sind, oder wegen eines Ver- 
gehens, welches den Verlust der bürgerlichen Ehren= und der Dienstrechte zur Folge 
baben kann, zur Zeit der Anbringung des Verebellchungsgesuchs in Untersuchung 
steht; 
4) bei Jedem, der wegen wiederholter Verübung der Vergeben des Diebstahls, der 
Unterschlagung, des Betrugs, in der Abslcht, sich einen Vortheil zu verschaffen, in 
polizeilicher Untersuchung steht, over deßhalb in den nächst vorangegangenen zwei 
Jahren zu einer Strafe verurtheilt worden ist. 
Der strafbare Versuch oder die Beihülfe haben die nämliche nachtheilige Wirkung auf 
die Verehelichungs-Befugniß, wie die Vollendung oder Ucheberschaft. 
Vorstehende Bestimmungen finden auch beim Vorhandenseypn der bezeichneten Prädlkats= 
mängel auf Seiten der Braut in dem Falle Anwendung, wenn nach den vorliegenden Um-
	        
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