Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Nach vollständiger Erörterung der in Betracht zu ziehenden Umstände hat die Com- 
misston ihr Gutachten schriftlich oder mündlich durch einen von ihr aus ihrer Mitte gewähl- 
ten Obmann an das Oberamt abzugeben, worauf das letztere ein Erkenntniß zu fällen hat. 
Art. 13. 
Die an der Commisstons-Verhandlung Theil nehmenden Mitglieder, welche nicht am 
Verhandlungsorte wohnen, haben Diäten und Reisekosten nach den deßhalb für Gemeinde- 
raths-Mitglieder bestehenden oder künftig ertheilt werdenden Bestimmungen aus der Amts- 
pflegkasse anzusprechen. 
Art. 14. 
Gegen das Erkenntniß des Oberamts steht sowohl den Heirathslustigen als dem Ge- 
meinderath das Rechtsmittel des Rekurses an die dem Oberamte vorgesetzte Regierungs- 
behörde zu, welche endgültig zu entscheiden hat. Die Rekursausführung muß binnen fünf- 
zehn Tagen, von dem Tage der Eröffnung des oberamtlichen Erkenntnisses an gerechnet, 
beim Oberamt schriftlich eingereicht, oder, so weit dieses durch die bestehende Verordnung 
zugelassen ist, mündlich zu Protokoll gegeben werden. 
Die Versäumniß dieser Frist zieht den Verlust des Rekursrechts nach ssch. Die Be- 
thelligten find hierüber bei der Eröffnung des Erkenntnisses ausdrücklich zu belehren. 
Eine Wiedereinsetzung in den vorlgen Stand ist nur im Falle unverschuldeter Verhin- 
derung zulässig. Art. 15 
rt. 
Sobald ein die Verehelichung eines Gemeinde-Angehörigen für zulässig erklärendes Er- 
kenntniß die Rechtskraft erlangt hat, ist dem Heirathslustigen von vem Oberamte ein Zeug- 
niß darüber auszustellen, daß seiner Verehelichung binsichtlich des Nahrungsstandes kein 
Hinderniß mehr im Wege steht. 
Art. 16. 
Ein Gemeinde-Angehöriger, der sich bei seinem Pfarramt zur Verkündigung und Trau- 
ung angemeldet, hat sich durch Uebergabe der ihm über seine Heirathsanzeige von dem Ge- 
meindevorsteher ausgestellten Bescheinigung auszuweisen, und das Parramt hat der Ver- 
kündigung und Tranung nur dann Statt zu geben, wenn der Betheiligte ein gemeinde- 
räthliches Zeugniß beibringt, daß seiner Verehelichung hinfichtlich des Nahrungsstandes kein 
Hinderniß im Wege stehe, oder wenn vom Tage der ausgestellten Bescheinigung (Art. 6) 
an vierzehn Tage verflossen sind, ohne daß dem Pfarramte ein die Verehelichung für unzu- 
lässig erklärender Beschluß des Gemeinderaths mitgetheilt worden ist, oder, wo das letztere
	        
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