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verordnen und verfügen Wir auf den Grund dieser gesetzlichen Bestimmung nach dem
Antrag Unserer Ministerien der Justiz und des Innern und nach Anhörung Unseres
Geheimen-Rathes, wie folgt: 6
Die in Stuttgart, Hall, Gmünd, Göppingen, Reutlingen, Oehringen, Eßlingen, Ell-
wangen unter dem Namen von Volksvereinen, in Heilbronn unter dem Namen „der (demo-
kratische) Verein zur freien Bürgerschaft“, in Geislingen unter dem Namen „der Demokraten-
Club“ gebildeten Vereine und ihre Verzweigungen sind aufgelöst. Ihre Fortdauer wird als
staatsgefährlich hiemit verboten. Jede fernere Theilnahme an diesen Vereinen und ihren
Verzweigungen ist an den Stiftern und Vorstehern mit Kreisgefängniß bis zu Einem Jahr,
an den übrigen Genossen mit Gefängniß bis zu vier Wochen oder mit Geldbuße von
fünfzig bis zweihundert Gulden zu bestrafen.
8. 2.
Die Polizeibehörden werden angewiesen, jede fernere Versammlung oder sonstige Thätig-
keit dieser Vereine oder ihrer Verzweigungen zu verbieten und zu verhindern.
8. 3.
Von jeder Fortsetzung der verbotenen Vereine oder ihrer Verzweigungen ist sofort den
Gerichten zur strafrechtlichen Einschreitung gegen die Schuldigen Nachricht zu geben.
Außerdem ist, wenn öffentliche Diener sich an der Fortsetzung derselben betheiligen
sollten, der vorgesetzten Dienstbehörde sogleich zur geeigneten Einleitung im gerichtlichen oder
dlenstlichen Wege (Art. 427 des Strafgesetzbuchs) Anzeige zu machen.
Unsere Ministerien der Justiz und des Innern sind mit der Vollziehung dieser Ver-
ordnung beauftragt.
Gegeben, Stuttgart den 1. Februar 1852.
Wilhelm.
Der Chef des Justiz-Departements:
Plessen.
Der Chef des Departements des Innern:
Linden. Auf Befehl des Königs,
der Cabimets-Director:
Maueler.