Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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6) die Forderungen der öffentlichen und Privatlehr-, Erziehungs= oder Verpflegungs- 
Anstalten, der öffentlichen und Privatlehrer, sowie derjenigen Privatpersonen, welche Zög- 
linge zur Verpflegung und Erziehung bei sich aufgenommen haben, für Unterricht und Un- 
terhalt, auch Vorschusse und Auslagen für die Zöglinge, deßgleichen diejenigen der Lehrher- 
ren, an Lehrgeld und Ersatz von Vorschüssen und Auslagen fur die Lehrlinge; 
7) die Gebübren = und Auslagen-Forderungen der öffentlichen Anwälte und Notare, 
der Aerzte und Wundärzte, der Hebammen, der Mäsckler, der Feldmesser, sowie überhaupt 
aller Personen, welche zur Besorgung gewisser Geschäfte öffentlich ermächtigt find, oder sonst 
aus der Uebernahme bestimmter Arten von Aufträgen ein Gewerbe machen; deßgleichen der 
Zeugen und Sachverständigen; und die Ansprüche gegen öffentliche Anwälte auf Auslieferung 
der ihnen als solchen anvertrauten Urkunden und sonstiger Acten, sowie auf Erstattung ge- 
leisteter Vorschüsse; 
8) die Honorar-Forderungen für Beiträge in Zeitschriften und Zeitungen, sowie die 
Gebühren-Forderungen für Abonnements auf dleselben und für Einrückungen; 
9) die Forderungen an rückständigen Mieth= und Pachtgeldern und bedungenen Zinsen; 
10) diejenigen aus dem lehen-, grund= oder zehentherrlichen Verbande, deßgleichen der 
Leibgedings= und Unterbalts-Berechtigten, wegen rückständiger Zinse, Gülten, Zehenten, Ren- 
ten und aller übrigen zu bestimmten Zeiten wiederkehrenden Gelv= oder Naturalleistungen. 
Art. 2. 
Die in Art. 1 genannten Forderungen mit Ausnahme derjenigen, welche in das Un- 
terpfandsbuch eingetragen (Art. 73 des Pfandgesetzes und Art. 19 des Gesetzes vom 21. Mai 
1828) oder durch Faustpfänder versichert find, erlöschen mit dem Ablauf von drei Jahren. 
Art. 3. 
Die Verjährung beginnt mit dem Ablaufe des auf den festgesetzten Zahlungstag fol- 
genden letzten Decembers, und wenn ein Zahlungstag nicht fesigesetzt ist, mit dem Schlusse 
des Jahres, in welchem die Forderung klagbar geworden ist. 
Die Fortdauer des Verhältnisses, aus welchem die einzelnen Forderungen entstanden 
find, so wie die Bewilligung einer unbestimmten Borgfrist hemmen den Beginn der Ver- 
fährung nicht. 
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