Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 8. 
Ist die Klage vurch rechtskräftiges Urtheil, Vergleich oder Anerkenntniß des Beklagten 
erledigt worden, so läuft dem Kläger von der Eröffnung des Urthells, dem Abschlusse des 
Vergleichs oder der Ablegung des Anerkenntnisses an die dreijährlge Verjährungsfrist. 
Art. 9. 
Das gegenwärtige Gesetz findet auch dann Anwendung, wenn die Forderung Unmündi- 
gen oder Minderjährigen, sofern dieselben einen gesetzmäßigen Vertreter haben, oder solchen 
Personen zusteht, welchen die Gesetze rücksichtlich der Verjährung die Rechte der Minderjäh- 
rigen verleihen. 
Art. 10. 
Insoweit bei den in Art. 1 genannten Forderungen unter besonderen Umständen schon 
nach dem bisherigen Recht eine kürzere Verjährungsfrist besteht, als diejenige des Art. 2, 
behält es hiebei sein Bewenden. 
Art. 11. 
Die Zurückforderung einer bezahlten Schuld aus dem Grunde, weil dieselbe vor der 
Bezahlung durch Verjährung erloschen gewesen sei, sindet nicht statt. 
Eine verjährte Forderung kann nur dann im Wege der Aufrechnung (Compensation) 
geltend gemacht werden, wenn ibhre Verjährung zu der Zeit, wo die Gegenforderung zahlbar 
war, noch nicht vollendet gewesen ist. 
Art. 12. 
Es ist unzulässig, im Voraus auf die Verjährung Verzicht zu lelsten, oder die gesetzliche 
Verjährungsfrist vertragsmäßig zu verlängern. 
Dagegen kann einer vollendeten Verjährung ausdrücklich oder stillschweigend entsagt 
werden. 
Art. 13. 
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in Art. 2 bestimmten 
Verjährungsfrist kann nur innerhalb sechs Monaten, von dem Zeitpunkte der Hebung des 
einer rechtzeitigen Klagführung entgegengestandenen Hindernisses an, bei der zuständigen Ge- 
richtsstelle nachgesucht werden. 
In den Fällen des Art. 9 muß der Nachweis der Verhinderung in Beziehung auf die 
Person des betreffenden Vermögens-Verwalters geliefert werden.
	        
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