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Art. 8.
Ist die Klage vurch rechtskräftiges Urtheil, Vergleich oder Anerkenntniß des Beklagten
erledigt worden, so läuft dem Kläger von der Eröffnung des Urthells, dem Abschlusse des
Vergleichs oder der Ablegung des Anerkenntnisses an die dreijährlge Verjährungsfrist.
Art. 9.
Das gegenwärtige Gesetz findet auch dann Anwendung, wenn die Forderung Unmündi-
gen oder Minderjährigen, sofern dieselben einen gesetzmäßigen Vertreter haben, oder solchen
Personen zusteht, welchen die Gesetze rücksichtlich der Verjährung die Rechte der Minderjäh-
rigen verleihen.
Art. 10.
Insoweit bei den in Art. 1 genannten Forderungen unter besonderen Umständen schon
nach dem bisherigen Recht eine kürzere Verjährungsfrist besteht, als diejenige des Art. 2,
behält es hiebei sein Bewenden.
Art. 11.
Die Zurückforderung einer bezahlten Schuld aus dem Grunde, weil dieselbe vor der
Bezahlung durch Verjährung erloschen gewesen sei, sindet nicht statt.
Eine verjährte Forderung kann nur dann im Wege der Aufrechnung (Compensation)
geltend gemacht werden, wenn ibhre Verjährung zu der Zeit, wo die Gegenforderung zahlbar
war, noch nicht vollendet gewesen ist.
Art. 12.
Es ist unzulässig, im Voraus auf die Verjährung Verzicht zu lelsten, oder die gesetzliche
Verjährungsfrist vertragsmäßig zu verlängern.
Dagegen kann einer vollendeten Verjährung ausdrücklich oder stillschweigend entsagt
werden.
Art. 13.
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen den Ablauf der in Art. 2 bestimmten
Verjährungsfrist kann nur innerhalb sechs Monaten, von dem Zeitpunkte der Hebung des
einer rechtzeitigen Klagführung entgegengestandenen Hindernisses an, bei der zuständigen Ge-
richtsstelle nachgesucht werden.
In den Fällen des Art. 9 muß der Nachweis der Verhinderung in Beziehung auf die
Person des betreffenden Vermögens-Verwalters geliefert werden.