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Art. 11.
Die von den Versicherungs-Gesellschaften zu bestellenden Agenten bedürfen der Bestäti-
gung der Regierungsbehörde.
Die Bestätigung ist widerruflich.
Art. 12.
Verficherungs-Anstalten, bei denen der Sitz der Verwaltung nicht im Königreiche sich
befindet, haben eine Hauptagentur im Lande zu bestellen, von welcher die Gesellschaft gegen-
über der Staatsregierung und den einzelnen Versicherten in allen Beziehungen zu ver-
treten ist.
Die zugelassenen auswärtigen Gesellschaften haben in den zwischen ihnen und den in
Württemberg Versicherten entstehenden Streitigkeiten den K. Gerichten oder falls statuten-
mäßig eine schiedsrichterliche Entscheidung stattfindet, dem Ausspruche württembergischer Schieds-
richter sich unbedingt zu unterwerfen.
Von jeder Gesellschaft, bei welcher der Sitz der Verwaltung nicht innerhalb des Ge-
biets des deutschen Bundes sich befindet, kann verlangt werden, daß von ihr zur Sicherung
des Vollzugs der Ansprüche an sie Sicherheit durch Hinterlegung von württembergischen
Staatsschuldscheinen gestellt wird, deren Größe mit Rücksicht auf alle zutreffenden Umstände,
namentlich die Ausdehnung des Geschäftsbetriebs im Lande, von dem Ministerium des Innern
zu bestimmen ist.
Art. 13.
Wenn das Ministerium des Innern sich veranlaßt findet, einer Versicherungs-Anstalt
die ihr ertheilte Bewilligung zum Geschäftsbetrieb zu entziehen, so verlieren die mit dieser
Anstalt abgeschlossenen Versicherungs-Verträge ihre rechtliche Gültigkeit mit dem Tage der
Aufkündigung durch die Versicherten und jedenfalls von der Zeit an, für welche der Ver-
sicherungs-Beitrag nicht vorausbezahlt worden ist.
Das von einer Anstalt bestellte Sicherheitskapital wird erst nach vollständiger Erfüllung
aller Verpflichtungen der Anstalt gegen die Versicherten ausgefolgt.
Art. 14.
Jede Versicherungs-Gesellschaft muß eine eigene Etikette haben und diese ist an das
das verficherte Vermögen enthaltende Gebäude auf eine für Jedermann sichtbare Weise
anzuheften.