Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 15. 
Jeder Agent ist schuldig, ein der Einsicht der Staatsbehörde jeder Zeit offen stehendes 
fortlaufendes Verzeichniß der abgeschlossenen Versicherungs-Verträge zu führen, woraus ins- 
besondere die Namen der Verscherten, Gegenstand, Zeitdauer und Betrag der Versicherung 
zu ersehen find. 
Art. 16. 
Jede Versicherung beweglichen Vermögens bei einer ausländischen Gesellschaft ohne Ver- 
mittlung eines inländischen Hauptagenten, so wie jede Werbung für eine von der Staats- 
regierung nicht anerkannte Versicherungs-Anstalt ist verboten. 
Art. 17. 
Die von der Versicherungs-Anstalt zu reichende Schadensvergütung darf den Werth 
des verlustig gegangenen Verficherungs-Gegenstandes nicht übersteigen. 
Art. 18. 
Von der Versicherungs-Anstalt darf die Brandentschädigung, sie mag durch Uebereinkunft 
oder richterliche Entscheidung ausgemittelt worden seyn, an den Versicherten erst dann aus- 
begahlt werden, wenn verselbe eine Bescheinigung des betreffenden Oberamts darüber bei- 
bringt, daß die Untersuchung des Brandfalls den Verdacht einer Brandstiftung oder Feuer- 
verwahrlosung durch den Beschädigten nicht ergeben hat. 
Vor Ausstellung dieser Bescheinigung find von der Versicherungs-Anstalt dem Ober- 
amte die Akten über den Versicherungs-Vertrag und die Schadens-Ermittlung zur Einsicht 
vorzulegen. Die Ermittlung des durch einen Brandfall verursachten Schadens an verflcher- 
tem beweglichem Eigenthum, so wie die Verbandlung über die Feststellung der Schadens- 
Vergütung darf zwischen dem Agenten der betreffenden Versicherungs-Gesellschaften und dem 
durch den Brand beschädigten Versicherten nur unter Leitung einer gemeinderäthlichen Depu- 
tation ftattfinden. 
Art. 19. 
Wer ohne vorgängiges Erkenntniß des Gemeinderaths seine bewegliche Habe verfchert 
(Art. 1—5), wird mit der Confiscation der Hälfte des Cntschädigungs-Betrags bestraft, 
den er vermöge der verheimlichten Versicherung an die Versicherungs-Anstalt zu fordern bat. 
Art. 20. 
Wo die Confiscation nicht Platz greift, sei es, daß ein Entschädigungs-Anspruch an die
	        
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