129
Art. 15.
Jeder Agent ist schuldig, ein der Einsicht der Staatsbehörde jeder Zeit offen stehendes
fortlaufendes Verzeichniß der abgeschlossenen Versicherungs-Verträge zu führen, woraus ins-
besondere die Namen der Verscherten, Gegenstand, Zeitdauer und Betrag der Versicherung
zu ersehen find.
Art. 16.
Jede Versicherung beweglichen Vermögens bei einer ausländischen Gesellschaft ohne Ver-
mittlung eines inländischen Hauptagenten, so wie jede Werbung für eine von der Staats-
regierung nicht anerkannte Versicherungs-Anstalt ist verboten.
Art. 17.
Die von der Versicherungs-Anstalt zu reichende Schadensvergütung darf den Werth
des verlustig gegangenen Verficherungs-Gegenstandes nicht übersteigen.
Art. 18.
Von der Versicherungs-Anstalt darf die Brandentschädigung, sie mag durch Uebereinkunft
oder richterliche Entscheidung ausgemittelt worden seyn, an den Versicherten erst dann aus-
begahlt werden, wenn verselbe eine Bescheinigung des betreffenden Oberamts darüber bei-
bringt, daß die Untersuchung des Brandfalls den Verdacht einer Brandstiftung oder Feuer-
verwahrlosung durch den Beschädigten nicht ergeben hat.
Vor Ausstellung dieser Bescheinigung find von der Versicherungs-Anstalt dem Ober-
amte die Akten über den Versicherungs-Vertrag und die Schadens-Ermittlung zur Einsicht
vorzulegen. Die Ermittlung des durch einen Brandfall verursachten Schadens an verflcher-
tem beweglichem Eigenthum, so wie die Verbandlung über die Feststellung der Schadens-
Vergütung darf zwischen dem Agenten der betreffenden Versicherungs-Gesellschaften und dem
durch den Brand beschädigten Versicherten nur unter Leitung einer gemeinderäthlichen Depu-
tation ftattfinden.
Art. 19.
Wer ohne vorgängiges Erkenntniß des Gemeinderaths seine bewegliche Habe verfchert
(Art. 1—5), wird mit der Confiscation der Hälfte des Cntschädigungs-Betrags bestraft,
den er vermöge der verheimlichten Versicherung an die Versicherungs-Anstalt zu fordern bat.
Art. 20.
Wo die Confiscation nicht Platz greift, sei es, daß ein Entschädigungs-Anspruch an die