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Gleiche Strafe trifft denjenigen, der für eine von der Staatsreglerung nicht anerkannte
Versicherungs-Anstalt wirbt (Art. 10, 16).
Der Agent, welcher das vorgeschriebene Verzeichniß nicht ordnungsmäßig führt (Art. 15),
verfällt in eine Strafe, die bis auf 75 fl. steigen kann.
Art. 24.
Andere Verfehlungen gegen dieses Gesetz sind mit Ordnungsstrafen bis auf 30 Gulden
zu ahnden.
Art. 25.
Die Bestimmung im Art. 9, Schlußsatz, wornach die Wirksamkeit der obrigkeitlichen
Beurkundung mit dem Ablauf von 10 Jahren erlischt, findet auch auf die vor dem Erschei-
nen des gegenwärtigen Gesetzes abgeschlossenen Versicherungen, jedoch in der Art Anwen-
dung, daß dieselben des früheren Ablaufs jener 10 Jahre ungeachtet, noch bis zu dem der
Verkündigung dieses Gesetzes nächstfolgenden Verlängerungs= oder Erneuerungs- Termin in
Kraft bleiben.
Art. 26.
Die Bestimmung des Art. 10 findet auch auf diejenigen Anstalten Anwendung, welche
die Anerkennung der Staatsregierung bereits erlangt haben.
Es wird daher sofort nach Verkündigung dieses Gesetzes das Ministerium des Innern
darüber Beschluß fassen, welchen ausländischen Anstalten auch fernerhin gestattet seyn soll, im
Lande Versicherungs-Verträge abzuschließen.
Diejenigen Anstalten, denen die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs ver-
sagt wird, dürfen von dem Zeitpunkte der dießfalls zu erlassenden Bekanntmachung an weder
neue Versicherungs-Verträge abschließen, noch solche verlängern.
Im Uebrigen findet die Vorschrift in Art. 13 Anwendung.
Diejenigen Anstalten, denen die Bewilligung zur Fortsetzung des Geschäftsbetriebs
ertheilt und in Gemäßheit des Art. 12 Sicherheits-Bestellung auferlege
wird, haben innerhalb einer von dem Ministerium des Innern anzuberaumenden Frist die
vorgeschriebene Sicherheit zu leisten. Genügen sie dieser Auflage nicht, so wird gegen fle
in der nächstvor (Art. 26, Satz 3, 4) bezeichneten Weise verfahren.
Die Vorschrift des Art. 11 findet auch auf die berelts bestellten Agenten ihre Anwendung.