Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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8. 36. 
Insbesondere haben die Oberämter nach jedem Brandfalle aufs genaueste zu unter- 
suchen, ob und inwiefern die Ursache der Entstehung oder der Ausbreitung des Feuers in 
der Versicherung des beweglichen Vermögens gesucht werden könne, auch über den Umfang 
des Schadens, der die versicherte oder unversicherte Fahrniß getroffen hat, die Eigenthümer 
zu vernehmen, und hiervon in Beziehung auf versicherte Fahrniß dem betreffenden Agenten 
Kenntniß zu geben. 
Das Ergebniß dieser Untersuchung ist in den an die Kreisregierung zu erstattenden 
Hauptbericht über den Brandfall aufzunehmen. Auch in dem summarischen Feuerbericht an 
das Ministerium (Staats= und Reg. Blatt von 1816, S. 356) ist bei der Angabe des 
Mobiliar-Verlustes jedesmal anzuzeigen, ob, wie hoch und bei welcher Anstalt jeder Beschädigte 
sein bewegliches Vermögen versichert habe, auch ob und inwiefern dieselben eines Miß- 
brauches dieser Anstalten verdächtig scheinen. 
Von der Mitwirkung der Ortsvorsteber. 
S. 37. 
Die Ortsvorsteher sind vorzugsweise verpflichtet, darüber zu wachen, daß die Ortsein- 
wohner ihr Mobiliar-Vermögen bei keiner andern, als bei einer der von der Slaatsregie- 
rung hiezu ermächtigten Anstalten und nicht ohne Vermittlung eines vorschriftmäßig bestellten 
Hauptagenten oder Verwaltungs-Ausschusses versichern, daß bei der Versicherung over Ver- 
längerung das obrigkeitliche Erkenntniß nicht umgangen oder überschritten, und daß die Theil- 
nehmer an einer Versicherungs-Anstalt durch Anschlag der gesetzlich vorgeschriebenen Etikette 
der letzteren an den betreffenden Gebäuden kundbar gemacht werden. 
5. 38. 
Insbesondere haben sie ihre Kenntniß mit den Verhältnissen der Verficherten zu benüteen, 
um auf zu hohe Versicherungen oder auf eingetretene auffallende Veränderungen in dem 
Bestand der versicherten Gegenstände den Gemeinderath Behufs der Herabsetzung der Ver- 
sicherung aufmerksam zu machen. Auch haben die Ortsvorsteher die ihnen untergeordneten 
Diener anzuweisen, ihre Wahrnehmungen über auffallend hohe Versicherungen anzuzeigen. 
5 39. 
(Art. 18 des Gesetzes.) 
Bei der Schadensaufnahme, welcher der Ortsvorsteher mit einem weiteren Gemeinde- 
rathsgliede anzuwohnen hat, ist darauf hinzuwirken, daß die Wahrheit so viel möglich erho-
	        
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