Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

143 
ben wird, weder auf der einen noch andern Seite ein Mißbrauch vorkommt, öbrigens dabel 
sich zu enthalten, in das Materielle der Verhandlung selbst einzugrelfen. 
8. 40. 
Sofort nach Verkündigung des Gesetzes haben die Oberämter in Bezlehung auf alle 
im Oberamte wohnenden Bezirksagenten nach Vernehmung des Gemeinderaths über ihre 
persönlichen und Vermögens-Verhältnisse Behufs des Erkenntnisses über die Bestätigung der- 
selben Einleitung zu treffen. 
Stuttgart den 28. Mai 1852. 
Ministerium des Innern: 
Linden. 
II. Verfügungen der Departements. 
Des Departements des Innern. 
Des Ministerium des Innern. 
Verfügung, Behufs des Vollzugs des Art. 26 des Gesetzes vom 19. Mai 1852, betreffend Abänderungen 
des Gesetzes vom 25. Mai 1830 über die polizeilichen Beschränkungen der Versicherung 
des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr. 
Behufs des Vollzugs des Art. 26 des Gesetzes vom 19. Mai 1852, betreffend Ab- 
äinderungen des Gesetzes von 19. Mai 1830 über die polizeilichen Beschränkungen der Ver- 
sicherung des beweglichen Vermögens gegen Feuersgefahr, wird Folgendes verfügt: 
S. 1. 
Nachgenannten Versicherungs-Anstalten, welche in Folge ausdrücklicher Anerkennung der 
Staatsregierung bisher befugt waren, Versicherungs-Verträge im Lande abzuschließen, 
und zwar: 
1) der württembergischen Feuerversicherungs-Gesellschaft zu Stuttgart, 
2) der Feuerversicherungs-Bank für Deutschland zu Gotha, 
3) der Aachener und Münchener Feuerversicherungs-Gesellschaft, 
4) der vaterländischen Feuerversicherungs-Gesellschaft in Elberfeld,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.