352 Oberstrichterliche Entscheldungen.
S. 357 seines Aufsatzes in der 3. Classe statuirte Erbberufung
der unehelichen Kinder der Mutter des (ehelich
geborenen) Erblassers und der dort weiter genannten
Personen ebenfalls nur mit der Einschränkung verstanden
haben kann, daß rechtmäßige Befreunde im Sinne
des § 4 Nr. 10 überhaupt nicht vorhanden sind. Die
am Schlusse des § 4 a. a. O. aufgestellte gesetzliche Regel
hat nach ihrem Wortlaute und unzweifelhaften Sinne
in der That für die sämmtliche Seitenverwandtschaft
Geltung, soweit dies nach der Natur der einschlägigen
Verwandtschaftsverhältnisse überhaupt möglich ist. Wenn
die unehelichen Kinder der Mutter des (ehelich geborenen)
Erblassers und die solchen gleichzustellenden Personen
von der augezogenen gesetzlichen Regel ausgenommen sein
sollten, also denselben ein Erbrecht vor entfernteren rechtmäßigen
Seitenverwandten eingeräumt sein sollte, so
hätte eine solche Ausnahme im Gesetze ausdrücklich
statuirt werden müssen. Nachdem dies nicht geschehen
ist, ist für deren Annahme kein Raum gegeben. Demzufolge
kann der Vorinstanz keine Gesetzesverletzung und
kein Rechtsirrthum zur Last gelegt werden, indem dieselbe
auf Grund des unstreitigen Thatbestands in Anwendung
von Bayr. LR. Thl. III Cap. 12 § 4 Nr. 10
dem Kläger als rechtmäßigen Seitenverwandten der Erblasserin
den Vorrang im gesetzlichen Erbrecht vor dem
Beklagten als einem unehelichen Kinde, ungeachtet der
näheren Verwandtschaft des letzteren, zuerkannte und
demgemäß dem Klaganspruche, wie geschehen, entsprach,
bezw. die Berufung des Beklagten zurückwies. Urtheil
vom 18. Mai 1897; Reg.-Nr. 1 46/97.
Redacteur: Dr. Julius v. Staudinger in München.
Verlag: Falm & Ente (Cark Enke) in Erlangen.
Druck der k. b. Hof= u. Univ.-Buchdruckerei von Fr. Junge
(Junge & Sohn) in Erlangen.