Contents : Blätter für Rechtsawendung. LXII. Band. (62)

352  Oberstrichterliche  Entscheldungen.

S.  357  seines  Aufsatzes  in  der  3.  Classe  statuirte  Erbberufung
  der  unehelichen  Kinder  der  Mutter  des  (ehelich
geborenen)  Erblassers  und  der  dort  weiter  genannten
Personen  ebenfalls  nur  mit  der  Einschränkung  verstanden
haben  kann,  daß  rechtmäßige  Befreunde  im  Sinne
des  §  4  Nr.  10  überhaupt  nicht  vorhanden  sind.  Die
am  Schlusse  des  §  4  a.  a.  O.  aufgestellte  gesetzliche  Regel
hat  nach  ihrem  Wortlaute  und  unzweifelhaften  Sinne
in  der  That  für  die  sämmtliche  Seitenverwandtschaft
Geltung,  soweit  dies  nach  der  Natur  der  einschlägigen
Verwandtschaftsverhältnisse  überhaupt  möglich  ist.  Wenn
die  unehelichen  Kinder  der  Mutter  des  (ehelich  geborenen)
Erblassers  und  die  solchen  gleichzustellenden  Personen
von  der  augezogenen  gesetzlichen  Regel  ausgenommen  sein
sollten,  also  denselben  ein  Erbrecht  vor  entfernteren  rechtmäßigen
  Seitenverwandten  eingeräumt  sein  sollte,  so
hätte  eine  solche  Ausnahme  im  Gesetze  ausdrücklich
statuirt  werden  müssen.  Nachdem  dies  nicht  geschehen
ist,  ist  für  deren  Annahme  kein  Raum  gegeben.  Demzufolge
  kann  der  Vorinstanz  keine  Gesetzesverletzung  und
kein  Rechtsirrthum  zur  Last  gelegt  werden,  indem  dieselbe
  auf  Grund  des  unstreitigen  Thatbestands  in  Anwendung
  von  Bayr.  LR.  Thl.  III  Cap.  12  §  4  Nr.  10
dem  Kläger  als  rechtmäßigen  Seitenverwandten  der  Erblasserin
  den  Vorrang  im  gesetzlichen  Erbrecht  vor  dem
Beklagten  als  einem  unehelichen  Kinde,  ungeachtet  der
näheren  Verwandtschaft  des  letzteren,  zuerkannte  und
demgemäß  dem  Klaganspruche,  wie  geschehen,  entsprach,
bezw.  die  Berufung  des  Beklagten  zurückwies.  Urtheil
vom  18.  Mai  1897;  Reg.-Nr.  1  46/97.

Redacteur:  Dr.  Julius  v.  Staudinger  in  München.
Verlag:  Falm  &  Ente  (Cark  Enke)  in  Erlangen.

Druck  der  k.  b.  Hof=  u.  Univ.-Buchdruckerei  von  Fr.  Junge
(Junge  &  Sohn)  in  Erlangen.