Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

19. 
Regierungs-Blatt 
für das 
Königreich Württemberg. 
  
Ausgegeben Stuttgart Mittwoch den 15. September 1852. 
—— —— — 
Inhalt. 
Königliche Dekrete. Gesetz, betreffend die Abgabe von Hunden. — K. Verordnung, betreffend Zusatzbeftim- 
mungen zu der Verordnung vom 21. November 1819 über Verelnsachungen im Departement der Finanzen. 
  
Unmittelbare Königliche Dekrete. 
A! Gesetz, 
betreffend die Abgabe von Hunden. 
Wilheim, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
In Bezug auf die Abgabe von Hunden verordnen und verfügen Wir, nach Anhörung 
Unseres Gehelmen-Raths und unter Zustimmung Unserer getreuen Stände, wie folgt: 
Art. 1. 
Von allen Hunden, welche über drei Monate alt find, wird für die Staatskafse eine 
Abgabe erhoben, von deren Ertrag im Gemeinde-Bezirk die Ortsarmenkassen die Hälfte aus 
der Kamerglamtskasse zu empfangen haben.
	        
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