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Wer nach dem 1. Juli in den Besitz eines Hundes kommt, hat innerhalb 14 Tagen
Anzeige hievon zu machen und vom nächsten Quartal an die Abgabe für den Rest des Ver-
waltungsjahres zu entrichten, ausgenommen, wenn dieser Hund nur an die Stelle eines
andern von demselben Besitzer bisher versteuerten Hundes derselben Klasse tritt.
Das Gleiche gilt, sobald ein Hund, welcher wegen noch nicht erreichten abgabepflichtigen
Alters am 1. Juli unangezeigt geblieben ist, in dieses Alter eintritt.
Die Aufnahme der Hunde geschieht durch den Ortssteuerbeamten (Acciser) unter Mit-
wirkung des Ortsvorstehers.
Art. 5.
Wer bei der jährlichen Aufnahme oder in den Fällen Abs. 2 und 3 des Art. 4 die
Anzeige eines zu versteuernden Hundes unterläßt, hat den vierfachen Betrag der Abgabe
zu bezahlen, welche in diesem Falle unter allen Umständen nach der zweiten Klasse (Art. 2. II.)
zu berechnen ist.
Art. 6.
Die Verfolgung der Uebertretungen dieses Gesetzes verjährt in drei Jahren.
In gleicher Zeit verjährt auch das Recht zur Nachforderung zurückgebliebener und zur
Rückforderung zuviel bezahlter Abgaben.
Die Verjährung der Uebertretungen beginnt mit dem Ablauf der für die Anzeige vor-
geschriebenen Frist und wird unterbrochen, sobald der Angeschuldigte von der zuständigen
Behörde zur Vernehmung über die wegen der vorgefallenen Verfehlung gegen ihn vorllegen-
den Verdachtsgründe mündlich oder schriftlich oder durch öffentliche Aufforderung vorgeladen
wird, oder vor Ablauf der Verjährungszeit ein neues Vergehen gegen dieses Gesetz sich zu
Schulden kommen läßt.
Die Verjährung der Nachforderung zurückgebliebener Abgaben lauft von dem Tage an,
an welchem sie zahlungsfällig sind, und wird durch urkundliche Anforderung der Zahlung
von Seiten der Steuerverwaltung unterbrochen.
Die Verjährung der Zurückforderung zuviel bezahlter Abgaben lauft von dem Tage der
geleisteten Zahlung und wird durch das Anbringen der Rückforderung bei dem Bezirks-
Steueramt oder einer diesem vorgesetzten Behörde unterbrochen.