Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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Art. 7. 
Wenn der nach Art. 5 verfallene vlerfache Betrag der Abgabe von dem Uebertreter des 
Gesetzes nicht bezahlt werden kann, so ist demselben anstatt der darin enthaltenen Geldstrafe 
(dem vreifachen Betrage) eine Gefängnißstrafe anzusetzen, bei deren Bemessung die Summe 
von 1—4 fl. einer Gefängnißstrafe von 24 Stunden gleich geachtet wird. 
Art. 8. 
Die wegen Uebertretung dieses Gesetzes erkannten Geldstrafen fließen, so weit es als 
nothwendig oder zweckmäßig erscheint, in die zum Vortheil des niedern Dienstpersonals bei 
der Steuerverwaltung zu errichtende Unterstützungskasse, welche zu Prämien für die niedern 
Steuerbeamten und Unterstützung derselben im Fall der unverschuldeten Dienstentlassung, so 
wie ihrer Wittwen und Walsen bestimmt ist. 
Art. 9. 
In allen Untersuchungssachen wegen Uebertretung dieses Gesetzes kommen die allge- 
meinen Bestimmungen über Strafcompetenz der Verwaltungs-Behörden und über das Ver- 
sfabren derselben in Strassachen zur Anwendung. 
Art. 10. 
Das Gesetz vom 3. Juli 1842 ist aufgehoben. 
Art. 11. 
Dieses Gesetz tritt mit dem 1. Oktober 1852 in Wirksamkeit. 
Der Besttzstand von diesem Tage entscheidet für die Entrichtung der in diesem Gesetze 
festgesetzten Abgabe von dem ganzen Verwaltungsjahre. 
Die für dieses Verwaltungsjahr nach dem bigsherigen Gesetze bereits erhobene Abgabe 
wird hiebel eingerechnet. 
Unsere Ministerien des Innern und der Finanzen sind mit der Vollziehung dieses 
Gesetzes beauftragt. 
Gegeben, Stuttgart den 8. September 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Departements des Innern: 
Linden. Auf Befehl des Königs, 
Der Chef des Finanz-Departements: der Geheime Cabinets-Director: 
Knapp. Mauecler.
	        
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