Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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B) Königliche Verordnung, 
betreffend Zusatzbeftimmungen zu der Verordnung vom 21. November 1849 über Vereinfachungen 
im Departement der Finanzen. 
Wilhelm, 
von Gottes Gnaden König von Württemberg. 
Um die Zuständigkeit der in Unserer Verordnung vom 21. November 1849 benann- 
ten Abtheilungen der Oberfinanzkammer einerseits und der Oberrechnungskammer anderer- 
seits gegenüber von den ihnen untergeordneten Beamten und Dienern näher zu bestimmen, 
verordnen Wir auf den Antrag des Flnanz-Ministeriums, nach Anhörung Unseres Ge- 
heimen-Rathes, wie folgt: 
KS 1. 
Zu Einleltung von Untersuchungen und zu Erkennung von Strafen innerhalb der den 
Finanz-Collegien überhaupt zukommenden Strafgewalt gegen die der Domänen-, der Forst- 
und der Bau-Abthellung der Ober-Finanzkammer unmittelbar untergeordneten Beamten und 
Diener wegen Dienstvergehen im Bereiche der den genannten Abtheilungen der Ober- 
Finanzkammer nach der Verordnung vom 21. November 1849 öbertragenen Geschäftszweige 
sind zuständig: 
a) In Verwaltungssachen: die gedachten drei Abtheilungen der Ober-Finanzkammer je 
nach der in §. 2 der erwähnten Verordnung ausgesprochenen realen Abscheidung 
ver verschiedenen Verwaltungszweige; 
b) in Etats-, Kassen= und Rechnungssachen, also namentlich bei Verfehlungen gegen 
die Vorschriften des §. 14 der Dienst-Instruktion für die vormaligen Kreis-Finanz- 
kammern vom 17. Januar 1823, die Ober-Rechnungskammer, als die nach §. 5 
der Verordnung vom 21. November 1840 zur Leitung und Controle des Etats-, 
Kassen= und Rechnungswesens bei den Kameral-, Forst= und Baubezirksämtern 
berufene Behärde.
	        
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