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Der genaue Prüfungstermin wird jedes Jahr vier Wochen vorher in öffentlichen Blättern
ausgeschrieben.
« s.10.
Dienstzeit vor dem Eintritt in die Kriegsschule.
Die als Offzierszöglinge zweiter Classe eintretenden jungen Leute haben mindestens
11 Jahre in einem Regimente zu dienen, ehe sie sich um die Zulassung in die Kriegsschule
bewerben können. Diese Zeit ist hauptsächlich dazu bestimmt, die Zöglinge dienstlich und
disciplinarisch zu bilven.
5. 11
Regelmäßiger Bildungsgang eines Offiziers-Candidaten.
Hiernach ist der regelmäßige Bildungsgang eines Offiziers-Candidaten etwa folgender:
Er wird nach erstandener Offizierszöglings-Prüfung als Offizierszögling zweiter Classe
einem Regimente der von ihm gewählten Waffe zugetheilt, verbleibt — zu dem dienst-
thuenden Stanve zählend — mindestens 11 Jahre in demselben und kann den in diese Zeit
fallenden Curs der Vorbereitungsschule mitmachen. Nach Beendigung dieses Cursus kann
er sich zu der Prüfung melden, welche über die Commandirung in die Krlegsschule entscheidet.
Ist diese bestanden, so tritt er für den Rest des Sommers in sein Regiment zurück und
wird bis zum Eintritt als Kriegsschüler in die zweite Classe der Schule, wie früher zur
Dienstleistung verwendet. Während des zweijährigen Cursus in der Kriegsschule wird er
im Spätsommer des ersten Jahres auf einige Wochen beurlaubt, rückt als Kriegsschüler
erster Classe wieder in die Schule ein, um sofort im Spätsommer des zweiten Jahres, nach
erstandener Offigiersprüfung als Offizierszögling erster Classe und mit der Ver-
pflegung eines Obermanns in das Regiment einzutreten und die Beförderung zum Lieutenant
abzuwarten, welche durchschnittlich nach Ablauf eines halben Jahres erfolgen wird.
II. Vorbereitungsschule.
. 12.
Zahl der Vorbereitungsschulen.
In jeder Hauptgarnison besteht eine Vorbereitungsschule für die Offl-
zierszöglinge zweiter Classe.
- 8.13.
Zweck derselben.
Der Zweck der Vorbereitungsschulen ist, die Offizierszöglinge während ihrer disciplina-
rischen und dienstlichen Elementar-Ausbildung, welche den Regimentern obliegt, auch wissen-