Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1852. (29)

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S. 2. 
Nach dieser Abscheidung richtet sich auch die Zuständigkeit der Domänen-, der Forst- 
und der Bau-Abtheilung der Ober-Finanzkammer und der Ober-Rechnungskammer zum 
Erkenntnisse über Ersatz-Ansprüche der Verwaltung an die ihr untergeordneten Beamten 
und Diener. 
8. 8. 
Von jeder Einleitung einer Untersuchung, so wie von jeder Strafverfügung gegen einen 
der hier in Frage stehenden Beamten und Diener hat die verfügende Stelle, wofern ihr der 
Betheiligte in Personalsachen nicht speciell untergeben ist, der demselben in dieser Bezie- 
hung vorgesetzten Abtheilung Mittheilung zu machen. 
Als in Personal-Angelegenheiten speciell vorgesetzte Dienslbehörde ist den im Bereiche 
der Domanial-Verwaltung (im engeren Sinne des Worts) angesltellten Beamten und Die- 
nern gegenüber die Domänen-Abtheilung, den Oberförstern und den andern Forstdienern 
gegenüber die Forstabtheilung, und den Bezirks-Baubeamten, so wie den übrigen im Baufach 
Angestellten gegenüber die Bauabtheilung anzusehen. 
Unser Finanz-Ministerium ist mit der Vollziehung dieser Verordnung beauftragt. 
Gegeben, Friedrichshafen den 27. August 1852. 
Wilhelm. 
Der Chef des Finanz-Departements: 
Knapp. 
Auf Befehl des Königs, 
der Geheime Cabinels-Director: 
Maucler. 
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Gedruckt bei G. Hasselbrink.
	        
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